Rz. 8

§ 44h Abs. 1 Satz 1 schreibt eine Personalvertretung auch für die besonderen Gruppen in den gemeinsamen Einrichtungen zwingend vor. Diese richtet sich nach entsprechender Anwendung des BPerVG, für die schwerbehinderten Menschen nach den §§ 94 ff. SGB IX. Die Trägerversammlung oder der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung haben hierauf keinen weiteren Einfluss.

 

Rz. 9

Beamte und Arbeitnehmer, denen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, dürfen während dieser Zeit die Personalvertretung wählen wie auch sich selbst wählen lassen. § 44h enthält dazu keine weiteren Beschränkungen. Das aktive und passive Wahlrecht zur Stammdienststelle ist mit der Zuweisung entfallen. Das hat das BVerwG bestätigt (BVerwG, Beschluss v. 18.1.2013, 6 PB 17.12, Leitsatz in NZS 2013 S. 354).

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