Rz. 10

Die Rechte der Personalvertretung werden auf die Angelegenheiten beschränkt, die die in der gemeinsamen Einrichtung beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer aufgrund personalvertretungsrechtlich relevanter Entscheidungen der Trägerversammlung oder des Geschäftsführers treffen (§ 44h Abs. 3). Die Kompetenzen der Trägerversammlung regelt insbesondere § 44c, die des Geschäftsführers insbesondere § 44d. Die Entscheidungen betreffen Personalangelegenheiten, soziale Angelegenheiten und die Ordnung in der Grundsicherungsstelle. Insoweit haben die Personalvertretungen bei den Trägern keine Rechte.

 

Rz. 11

Das Gegenstück zu § 44h Abs. 3 bildet § 44h Abs. 5. Diese Regelung behält der Personalvertretung beim zuweisenden Arbeitgeber bzw. Dienstherrn die Rechte vor, die ihm diesen gegenüber zustehen und nicht in der Kompetenz der Trägerversammlung oder des Geschäftsführers liegen. Die Abgrenzung wird z. B. aus § 44d Abs. 4 deutlich. Die Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung hat insoweit keine Rechte, z. B. auch nicht im Zusammenhang mit der Begründung und Beendigung von Rechtsverhältnissen der Träger mit den Beamten und Angestellten.

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