2.1 Überblick
Rz. 7
Ziel des § 44j ist es, das Ziel weiter zu verfolgen, nach der formalen Gleichberechtigung auch die faktische Gleichstellung herzustellen. Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern wird in allen arbeitsplatzbezogenen Bereichen angestrebt, angefangen bei der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit bis hin zur Personalentwicklung im Erwerbsleben. Grundlage für die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist nicht nur das in § 44j in Bezug genommene BGleiG nebst Wahlverordnung, sondern auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Gleichstellungsbeauftragte überwacht und fördert den Vollzug des BGleiG. Dabei darf sie wegen des Schutzes vor sexueller Belästigung das AGG nicht unbeachtet lassen.
Rz. 8
Die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten ist nicht neu. In allen Agenturen für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung nach dem SGB III und den sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sind Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Von den Gleichstellungsbeauftragten abzugrenzen sind die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt ("BCA") nach dem SGB III. Ihre Bestellung beruht auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage (§ 385 SGB III) und ist extern ausgerichtet, sie haben also insbesondere Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen im Hinblick auf die Realisierung der Gleichstellung von Mann und Frau im Blick.
Rz. 9
Nach dem BGleiG sind Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich nur zu bestellen, wenn die Dienststelle regelmäßig 100 Beschäftigte hat. Demgegenüber ist § 44j als Spezialvorschrift anzusehen, so dass in jeder gemeinsamen Einrichtung eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen ist. Die Gleichstellungsbeauftragte wird aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten bestellt. Auf die Größe der gemeinsamen Einrichtung kommt es nicht an, auch nicht auf die Zahl der zugewiesenen Beschäftigten. Diese Zahl ist irrelevant, weil eine gemeinsame Einrichtung nicht über eigenes Personal verfügt.
2.2 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
Rz. 10
Die Gleichstellungsbeauftragte wird aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtung in geheimer Wahl gewählt. Mangels Kandidatinnen erfolgt ggf. eine Bestellung von Amts wegen ohne Wahl, allerdings nur mit Zustimmung der Betroffenen.
Rz. 11
Zu jeder Gleichstellungsbeauftragten wird eine Stellvertreterin gewählt bzw. von Amts wegen bestellt. Damit ist gewährleistet, dass die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten funktional lückenlos wahrgenommen werden können.
Rz. 12
Das BGleiG sieht eine Amtsperiode von 4 Jahren vor. Eine Wiederwahl der Gleichstellungsbeauftragten ist möglich.
2.3 Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten
Rz. 13
Die Gleichstellungsbeauftragte wird in der Regel unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. Es spricht viel dafür, die Beauftragte auch zu den Sitzungen der Trägerversammlung zuzulassen (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung v. 7.11.2012, OVG 4 S 42.12). Damit ist sichergestellt, dass ihr nicht auf Arbeitsebene über Vorgesetzte die Ausübung ihrer Tätigkeit erschwert werden kann. Unabhängig davon ist sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisung gebunden. Damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, wird sie von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten entlastet, soweit es nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlich ist. Das trägt dazu bei, Behinderungen zu vermeiden.
Rz. 14
Die Gleichstellungsbeauftragte ist vor Kündigung, Versetzung und Abordnung wie ein Mitglied der Personalvertretung geschützt. Außerdem darf sie wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
Rz. 15
Im Falle der Vertretung hat auch die Stellvertreterin die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten inne, also dieselben Rechte und Pflichten.
Rz. 15a
Die Gleichstellungsbeauftragte ist für alle in der gemeinsamen Einrichtung beschäftigten zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter da, auch für das zum kommunalen Träger zugehörige Personal. Das ist Folge der Stellung der gemeinsamen Einrichtung in dieser Frage als Bundesbehörde.
2.4 Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
Rz. 16
Ob die Gleichstellungsbeauftragte vollständig von ihren anderweitigen dienstlichen Aufgaben freigestellt wird, hängt maßgeblich von der Größe des Jobcenters ab, insbesondere der Zahl der Beschäftigten. Dies ist zwar mit besonderen Vergünstigungen verbunden, z. B. einem monatlichen Verfügungsfonds und ggf. einer Aufwandsentschädigung, aber nicht zwingend. Maßstab ist die Inanspruchnahme der Gleichstellungsbeauftragten als Folge der übertragenen Aufgaben.
Rz. 17
Generelle Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sind
- die Förderung und Überwachung der Einhaltung der Regelungen des BGleiG,
- die Mitwirkung bei personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen in der Dienststelle, soweit diese die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen,
- die Beratung und Unterstützung in Einzelfällen bei beruflicher Förderung, Beseitigung von Benachteiligung und Fragen der Vereinba...