Rz. 16

Ob die Gleichstellungsbeauftragte vollständig von ihren anderweitigen dienstlichen Aufgaben freigestellt wird, hängt maßgeblich von der Größe des Jobcenters ab, insbesondere der Zahl der Beschäftigten. Dies ist zwar mit besonderen Vergünstigungen verbunden, z. B. einem monatlichen Verfügungsfonds und ggf. einer Aufwandsentschädigung, aber nicht zwingend. Maßstab ist die Inanspruchnahme der Gleichstellungsbeauftragten als Folge der übertragenen Aufgaben.

 

Rz. 17

Generelle Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sind

  • die Förderung und Überwachung der Einhaltung der Regelungen des BGleiG,
  • die Mitwirkung bei personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen in der Dienststelle, soweit diese die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen,
  • die Beratung und Unterstützung in Einzelfällen bei beruflicher Förderung, Beseitigung von Benachteiligung und Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit,
  • Beteiligung bei der Besetzung von Gremien,
  • Beteiligung beim Vorschlagsverfahren.
 

Rz. 18

Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Durchführung ihrer Aufgaben unverzüglich und umfassend zu unterrichten und erhält Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten in der Dienststelle. Ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte ergeben sich im Einzelnen aus den §§ 128 ff. BGleiG, insbesondere den §§ 20, 21 BGleiG.

 

Rz. 19

In der Praxis der Jobcenter werden Gleichstellungsbeauftragte insbesondere bei Stellenbesetzungsverfahren und anderen Auswahlentscheidungen beteiligt. Außerdem arbeiten sie an dem Gleichstellungsplan mit, der in jedem Jobcenter zu erstellen ist (vgl. § 11 BGleiG).

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