Rz. 5

Die gemeinsamen Einrichtungen sind bei der Erstellung des Stellenplans und bei der Stellenbewirtschaftung an die Weisungen der Träger gebunden. Bei den Weisungen kann es sich wie bei dem zugrunde liegenden Recht durchaus um unterschiedliche Regelungen handeln.

 

Rz. 6

Die Träger stellen nicht nur Stellen für Plankräfte, sondern auch Ermächtigungen zur Verfügung, mit denen z. B. befristetes Personal beschäftigt werden kann. Das entspricht den Regelungen in den §§ 11, 12 HGrG, wonach Personal durch Planstellen und Stellen bewirtschaftet wird. § 44k stellt die haushaltsrechtliche Grundlage für die Befugnisse des Geschäftsführers nach § 44d Abs. 4 dar.

 

Rz. 7

Die gemeinsamen Einrichtungen haben auf Bundesseite das Haushaltsrecht des Bundes zu beachten, etwa die Bundeshaushaltsordnung, die haushaltstechnischen Richtlinien des Bundes, Haushaltsvermerke im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit, personalwirtschaftliche Regelungen der Bundesagentur für Arbeit und Geschäftsanweisungen zur Personalwirtschaft der Bundesagentur für Arbeit. Die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern ist möglich. Zeitarbeit kommt in Betracht, wenn kurzfristige Vakanzen entstehen, z. B. durch Urlaub, Krankheit oder sonstige Belastungsspitzen in der gemeinsamen Einrichtung, die nicht durch andere Maßnahmen abgedeckt werden können, z. B. aufgrund von Regelungen zur flexiblen Arbeitszeit (vgl. BT-Drs. 17/4639).

 

Rz. 8

Die gemeinsamen Einrichtungen dürfen das verfügbare Stellenkontingent nicht einseitig, und erst recht nicht unterjährig, verändern. Sie müssen sich im Rahmen des genehmigten Stellenplanes halten. Wollen sie die quantitative oder qualitative Stellenausstattung verändern, müssen sie dies in das jährliche Verfahren zur Aufstellung des Stellenplans für das nachfolgende Haushaltsjahr einbringen und abwarten, ob die Veränderungen genehmigt werden.

 

Rz. 9

Personalbedarfsplanungen werden im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Haushalts vorgenommen. Der Haushaltsplan muss, sofern er von den Trägern genehmigt worden ist, von der Bundesregierung genehmigt werden. Die Kompetenz der Trägerversammlung (§ 44c Abs. 2) ist gegenüber der Zustimmung der Träger nachrangig. Damit werden längerfristige Folgen personalrechtlicher Entscheidungen für einen Träger vermieden. Auch die Befugnis des Geschäftsführers nach § 44d Abs. 4 ist gegenüber Abs. 2 Satz 2 nachrangig. Der Geschäftsführer darf keine personalrechtlichen Entscheidungen zum Nachteil eines Trägers treffen, ohne dass dessen Zustimmung erfolgt ist.

 

Rz. 10

Bei der Änderung des Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2023 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des Abs. 2 in § 44g zu demselben Zeitpunkt. Dadurch werden Tätigkeiten nach § 44g Abs. 2 nicht mehr zugewiesen und es bedarf keiner Übertragung von Stellen und Ermächtigungen. Bei § 44g Abs. 2 handelte es sich um eine Vereinfachung bei wiederholter Zuweisung durch den Träger an die gemeinsame Einrichtung, indem diese keiner Zustimmung des verantwortlichen Geschäftsführers bedurfte. Diese Vereinfachung ist entfallen, nachdem die früheren befristeten Zuweisungen umgestellt worden sind.

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