0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) mit Wirkung zum 1.1.2011 in das SGB II eingefügt worden. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist Abs. 1 mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift trifft Regelungen zum Stellenplan für die gemeinsame Einrichtung und seiner Bewirtschaftung außerhalb der Träger. Damit soll erreicht werden, dass die gemeinsamen Einrichtungen auch insoweit über die dezentralen Handlungsmöglichkeiten verfügen und weitgehend unabhängig von den Trägern handeln können.
Rz. 3
Abs. 1 stellt einen Zusammenhang zwischen der Zuweisung von Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen mit den entsprechenden Stellenübertragungen auf die gemeinsamen Einrichtungen her. Dadurch wird sichergestellt, dass lediglich solche Stellen zur Bewirtschaftung auf die gemeinsamen Einrichtungen übergehen, für die durch die Träger auch eine Zuweisung von Beamten oder Arbeitnehmern vorgenommen worden ist. Die Zuweisung von Tätigkeiten beim Übergang auf die neue Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit den gemeinsamen Einrichtungen legt § 44g fest. Dazu bestimmt Abs. 1, dass die Träger mit der Zuweisung von Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Stellen und Planstellen sowie Ermächtigungen für befristete Arbeitsverträge zur Bewirtschaftung übertragen. Damit wird die weitgehende Übertragung dienst- und arbeitsrechtlicher Befugnisse auf den Geschäftsführer (§ 44d Abs. 4) personalwirtschaftlich abgesichert.
Rz. 4
Abs. 2 bindet die gemeinsame Einrichtung bei der Stellenbewirtschaftung eng an die Träger. Diesen steht nach der Gesetzbegründung die Rechts- und Fachaufsicht zu. Daher können sie den gemeinsamen Einrichtungen schon für die Aufstellung des Stellenplans Weisungen erteilen und haben sie den von der Trägerversammlung aufzustellenden Stellenplan zu genehmigen.
2 Rechtspraxis
Rz. 5
Die gemeinsamen Einrichtungen sind bei der Erstellung des Stellenplans und bei der Stellenbewirtschaftung an die Weisungen der Träger gebunden. Bei den Weisungen kann es sich wie bei dem zugrunde liegenden Recht durchaus um unterschiedliche Regelungen handeln.
Rz. 6
Die Träger stellen nicht nur Stellen für Plankräfte, sondern auch Ermächtigungen zur Verfügung, mit denen z. B. befristetes Personal beschäftigt werden kann. Das entspricht den Regelungen in den §§ 11, 12 HGrG, wonach Personal durch Planstellen und Stellen bewirtschaftet wird. § 44k stellt die haushaltsrechtliche Grundlage für die Befugnisse des Geschäftsführers nach § 44d Abs. 4 dar.
Rz. 7
Die gemeinsamen Einrichtungen haben auf Bundesseite das Haushaltsrecht des Bundes zu beachten, etwa die Bundeshaushaltsordnung, die haushaltstechnischen Richtlinien des Bundes, Haushaltsvermerke im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit, personalwirtschaftliche Regelungen der Bundesagentur für Arbeit und Geschäftsanweisungen zur Personalwirtschaft der Bundesagentur für Arbeit. Die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern ist möglich. Zeitarbeit kommt in Betracht, wenn kurzfristige Vakanzen entstehen, z. B. durch Urlaub, Krankheit oder sonstige Belastungsspitzen in der gemeinsamen Einrichtung, die nicht durch andere Maßnahmen abgedeckt werden können, z. B. aufgrund von Regelungen zur flexiblen Arbeitszeit (vgl. BT-Drs. 17/4639).
Rz. 8
Die gemeinsamen Einrichtungen dürfen das verfügbare Stellenkontingent nicht einseitig, und erst recht nicht unterjährig, verändern. Sie müssen sich im Rahmen des genehmigten Stellenplanes halten. Wollen sie die quantitative oder qualitative Stellenausstattung verändern, müssen sie dies in das jährliche Verfahren zur Aufstellung des Stellenplans für das nachfolgende Haushaltsjahr einbringen und abwarten, ob die Veränderungen genehmigt werden.
Rz. 9
Personalbedarfsplanungen werden im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Haushalts vorgenommen. Der Haushaltsplan muss, sofern er von den Trägern genehmigt worden ist, von der Bundesregierung genehmigt werden. Die Kompetenz der Trägerversammlung (§ 44c Abs. 2) ist gegenüber der Zustimmung der Träger nachrangig. Damit werden längerfristige Folgen personalrechtlicher Entscheidungen für einen Träger vermieden. Auch die Befugnis des Geschäftsführers nach § 44d Abs. 4 ist gegenüber Abs. 2 Satz 2 nachrangig. Der Geschäftsführer darf keine personalrechtlichen Entscheidungen zum Nachteil eines Trägers treffen, ohne dass dessen Zustimmung erfolgt ist.
Rz. 10
Bei der Änderung des Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2023 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des Abs. 2 in § 44g z...