Rz. 27
Abs. 1 Satz 4 lässt eine Pauschalierung der Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten zu. Die Aufwendungen für die Leistungen zum Lebensunterhalt werden jedoch spitz abgerechnet. Abs. 1 Satz 5 bestimmt die Ausbringung in einem Gesamtbudget. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass vor Ort regionale Arbeitsmarktprogramme aufgestellt werden können, in denen je nach Bedarfslage Aufwendungen für die die jeweiligen arbeitsmarktpolitischen Instrumente bestimmt und zusammengestellt werden. Die Jobcenter legen im Benehmen mit der Trägerversammlung bzw. dem kommunalen Träger (§ 6a) eigenständig fest, inwieweit sie die verfügbaren Mittel für das Vermittlungsgeschäft oder das Förderinstrumentarium zur Eingliederung in Arbeit nutzen. Die Verwaltungskosten umfassen die gesamten Verwaltungskosten für die Grundsicherung für Arbeitsuchende, nicht nur die Kosten für die Erbringung der Eingliederungsleistungen. Rd. 20,5 % der Mittel für Eingliederungsleistungen werden durch die Jobcenter für Verwaltungskosten ausgegeben, das waren in 2017 911 Mio. EUR (BT-Drs. 19/2334). Damit tragen die Jobcenter dem Umstand Rechnung, dass schon für Führung und Organisation Personalmittel trotz erhöhter Mittelzuteilungen aus ihrer Sicht nur unzureichend verfügbar sind, häufig sind sog. Büros der Geschäftsführung eingerichtet, um den insoweit umfassenden Aufgaben nachkommen zu können. Die Deckungsfähigkeit von Eingliederungsmitteln und Verwaltungsmitteln überlässt es den Jobcentern, vor Ort darüber zu entscheiden, ob eine maßnahmenorientierte Eingliederungsstrategie zulasten des Eingliederungstitels oder eine die Verwaltungskosten belastende intensive Betreuungsstrategie durch die Beschäftigten des Jobcenters ergriffen wird.
Rz. 28
Die Veranschlagung der Mittel in einem Gesamtbudget ermöglicht den Trägern der Grundsicherung bzw. den Geschäftsführern der Jobcenter letztlich, aus dem Gesamtbudget heraus Personal einzustellen und zu beschäftigen. Dadurch können die Grundsicherungsstellen zulasten anderer Verwaltungsausgaben oder des Einsatzes an arbeitsmarktpolitischen Instrumenten z. B. einen Schwerpunkt des Arbeitsmarktprogramms bei den Fachkräften im Bereich Markt und Integration setzen. 400 Mio. EUR aus Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden in 2022 bereits zu Jahresbeginn zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 EinglMV 2023). Für 2024 legt § 1 Satz 2 EinglMV fest, dass die verbindlich nach der Erläuterung Nr. 1 zu Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 zur Verfügung stehenden Ausgabereste zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt werden.
Rz. 29
Das Gesamtbudget ermöglicht es den Grundsicherungsstellen nicht, auf einzelne im Gesetz vorgesehene arbeitsmarktpolitische Instrumente von vornherein ganz zu verzichten. Das gilt auch, soweit die einzelnen Leistungen im Ermessen der Grundsicherungsstelle liegen. Will eine gemeinsame Einrichtung ein bestimmtes arbeitsmarktpolitisches Instrument von vornherein gänzlich ausschließen, ist die Gewährleistungsverantwortung der Bundesagentur für Arbeit betroffen. In diesem Fall obliegt der zuständigen Agentur für Arbeit das Letztentscheidungsrecht über den Einsatz des Instrumentes. Im Übrigen soll das Gesamtbudget zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung beitragen. Zweifelsfragen sind nach § 44c Abs. 6 im Zuge des örtlichen Arbeitmarkt- und Integrationsprogrammes in der Trägerversammlung abzustimmen. Bei den zugelassenen kommunalen Trägern kann dem Ausschluss bestimmter, für die Grundsicherung zugelassene arbeitsmarktpolitische Instrumente nur entgegengewirkt werden, soweit den die Aufsicht führenden Stellen eine entsprechende Befugnis zuteil geworden ist.
Rz. 30
Für die Mittelzuweisung gelten in Bezug auf die Agenturen für Arbeit wie für die zugelassenen kommunalen Träger dieselben Vorschriften. Grundsätze der Mittelverteilung enthält Abs. 2. Die Mittelverteilung selbst wird jährlich durch die Eingliederungsmittel-Verordnung (EinglMV) vorgenommen (vgl. EinglMV 2022 v. 17.12.2021, BAnz AT v. 27.12.2021 V1, und EinglMV 2023 v. 13.12.2022, BAnzAT 21.12.2022 V2, geändert durch die 1. ÄndVO v. 30.3.2023 und die 2. ÄndVO v. 22.8.2023, EinglMV 2024 v. 13.12.2023, BGBl. I Nr. 368). Die Eingliederungsmittel sind auf die Agenturen für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger zu verteilen. Die Mittel zur Bestreitung von Verwaltungskosten sind auf die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger zu verteilen, jedoch sind Sonderaufgaben und überörtlich wahrzunehmende Aufgaben zu berücksichtigen. Die Abs. 2 und 3 sind dazu geeignet, zu einem einfachen und transparenten Verwaltungsverfahren beizutragen, soweit die Verteilung und Abrechnung der Bundesmittel betroffen sind. In...