Rz. 67
Abs. 11 regelt das Erstattungsverfahren. Das bedeutet, dass die kommunalen Träger bzw. gemeinsamen Einrichtungen zunächst die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 und die Leistungen für Bildung und Teilhabe aus eigenen Mitteln erbringen und anschließend, nach Abs. 11 Satz 2 seit 13.12.2019 nicht mehr nur jeweils zur Monatsmitte und am Monatsende zulässig, sondern an 2 freien Terminen monatlich, ein Erstattungsverlangen an den Bund richten. Die relevante Bundesbeteiligung richtet sich nach dem Satz für das Folgejahr, auch wenn die für Januar des Folgejahres bestimmten Leistungen wegen der Vorauszahlung der Grundsicherung für Arbeitsuchende noch im Dezember des aktuellen Jahres dem Leistungsempfänger gutgeschrieben werden.
Rz. 68
Die Länder haben die Kosten für die Leistungen nach § 28 zeitnah festzustellen, damit das Haushaltsjahr abgeschlossen werden kann. Dabei geht der Bund grundsätzlich von rechtmäßig sowie wirtschaftlich und sparsam verwendeten Mitteln unter Kontrolle der Länder aus. Er hat aber für die Zeit ab dem 13.12.2019 ausdrücklich geregelt, dass die Länder gewährleisten müssen, dass geprüft wird, ob und in welchem Umfang die Ausgaben der kommunalen Träger begründet und belegt sind sowie den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen (Abs. 11 Satz 8). In diesem Zusammenhang wurden auch Abs. 10 Satz 6 und 7 klarstellend eingefügt. Damit ist auch die Basis für die Festlegung der Höhe des Beteiligungssatzes an den Kosten für Unterkunft gelegt. Die Länder sind auf die Zuarbeit der Kommunen angewiesen. Zur Meldung der Ausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen verlangt der Bund Meldungen nach dem Kassenwirksamkeitsprinzip, also tatsächlich im jeweiligen Zeitraum getätigte Zweckausgaben. Es genügen weder ausgegebene, aber nicht abgerechnete Gutscheine noch anerkannte, aber nicht realisierte und abgerechnete Bedarfe. Die jeweiligen Bewilligungszeiträume sind unerheblich, es kommt auf den tatsächlichen Mittelabfluss an, Einnahmen sind abzusetzen.
Rz. 68a
Auf der Grundlage der Verordnung zur Festsetzung der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2013 ist die Bundesregierung bei ihrer Auffassung geblieben, dass auch für 2012 die zu viel bzw. zu wenig abgerufenen Beträge für die erhöhte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung festgestellt werden müssten. Die Bundesländer sollten die Beträge aus den Mehr- und Minderausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen im Rahmen ihrer Mittelabrufung verrechnen. Für die Länder Hamburg und Bremen haben sich daraus Guthaben ergeben. Der Bund sieht seinen Ausgleichsanspruch durch rechtsbegründende Regelung in Abs. 7 als vorgegeben an, ohne dass es einer gesonderten Festlegung in der BBFestV 2013 bedürfe. Dass dieser Ausgleich ursprünglich in den vom BMAS vorgelegten Verordnungstext aufgenommen worden sei, habe lediglich der Klarheit für die länderspezifischen Ableitungen dienen sollen. Die seinerzeit geplanten Regelungen in § 1 Abs. 2 und § 2 BBFestV 2013 hätten bezüglich der grundsätzlichen Rechtsverpflichtung von Ländern und Bund, auf Basis des neuen Wertes etwaige Differenzen im gesamten Zeitraum ab dem Jahr 2012 auszugleichen, nur deklaratorischen bzw. nachrichtlichen Charakter gehabt (vgl. BT-Drs. 18/36). Der Bund hatte angedroht, ansonsten die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch auf der Grundlage der vom jeweiligen Land vorgelegten Nachweise unter Berücksichtigung der aus Sicht des Bundes berechtigten Ausgleichsbeträge auszuzahlen. Die 14 Bundesländer sind dem Verrechnungsbegehren des Bundes für das Jahr 2012 nicht nachgekommen. Daraufhin hat der Bund den Ländern die Ermächtigung zum Mittelabruf im Rahmen des sog. "HKR-Verfahrens" des Bundes für den maßgebenden Haushaltstitel des Bundes entzogen (Titel 1101 632 11 Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung). Damit ist seit April 2014 ein eigenständiger Abruf der Bundesbeteiligung durch die Bundesländer nicht mehr zulässig. Das betrifft nicht die Länder Hamburg und Bremen, die auch für 2012 keine Erstattung an den Bund vorzunehmen hatten. Die übrigen Bundesländer sind aufgerufen, die Erstattung der Bundesbeteiligung mit auf die Kommunen bezogenen Abrechnungen beim Bund einzufordern. Der Bund hat angekündigt, die Aufrechnung für 2012 in mehreren Tranchen vorzunehmen. Das Volumen beträgt rd. 286 Mio. EUR. Nordrhein-Westfalen (rd. 70 Mio. EUR) und Berlin (rd. 50 Mio. EUR) sind erheblich betroffen. Zur Gesamtproblematik vgl. auch BT-Drs. 18/2162. Die Streitfrage musste durch das BSG entschieden werden (BSG, Urteil v. 10.3.2015, B 1 AS 1/14 KL). Das BSG hat den Bund zur Zahlung der aufgerechneten Beträge (über 104 Mio. EUR) verurteilt, denn er durfte nicht aufrechnen, weil er keinen Erstattungsanspruch hatte. Die fixe Pauschale für das Bildungs- und Teilhabepaket für 2012 durfte nicht nachträglich verringert werden, weil geringere Aufwendungen getä...