0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist nach Art. 61 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) schon vor dem Inkrafttreten des SGB II insgesamt (1.1.2005) am 1.1.2004 in Kraft getreten.
Mit Wirkung zum 6.8.2004 wurde Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 und 3 wurden eingefügt und Abs. 5 angefügt durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014).
Mit Wirkung zum 31.12.2005 wurden Abs. 6 und 7 neu gefasst durch das 1. SGB II-ÄndG v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3675). Zugleich wurden die Abs. 8 und 9 aufgehoben, Abs. 10 in Abs. 8 umbenannt und geändert.
Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) wurde mit Wirkung zum 1.8.2006 Abs. 2 eingefügt.
Mit Wirkung zum 1.1.2007 wurden durch das SGB II- und Finanzausgleichs-ÄndG v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3376) Abs. 6 bis 8 ersetzt durch die Abs. 6 bis 10.
Mit Wirkung zum 1.10.2007 wurde Abs. 2 geändert durch das 2. SGB II-ÄndG v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2326).
Durch das 6. SGB III-ÄndG v. 22.12.2007 (BGBl. I S. 3245) wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 Abs. 4 neu gefasst.
Mit Wirkung zum 1.1.2008 wurden Abs. 6 und 10 geändert durch das 3. SGB II-ÄndG v. 21.12.2007 (BGBl. I S. 3141).
Mit Wirkung zum 1.8.2008 wurde durch das 4. SGB II-ÄndG v. 28.7.2008 (BGBl. I S. 1506) Abs. 8 geändert. Zugleich wurde Abs. 9 aufgehoben und Abs. 10 in Abs. 9 umbenannt.
Mit Wirkung zum 1.1.2009 wurde Abs. 6 durch das 5. SGB II-ÄndG v. 20.12.2008 (BGBl. I S. 2859) geändert und durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) wurde Abs. 2 geändert.
Mit Wirkung zum 22.7.2009 wurde Abs. 2 Satz 3 neu gefasst und Abs. 4 wurde geändert durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939).
§ 46 Abs. 6 wurde zum 1.1.2010 durch das 6. Gesetz zur Änderung des SGB II v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1933) ergänzt. Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz bedurfte der Zustimmung des Bundesrates. Dieser hat das Gesetz zunächst wegen der Organisationsentscheidung über die Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht behandelt. Der Vermittlungsausschuss hat den Vermittlungsauftrag ohne Vorschlag zurückgegeben. Damit waren die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates gewahrt, das Gesetz konnte verkündet werden.
Zum 7. Gesetz zur Änderung des SGB II hat der Bundesrat erneut den Vermittlungsausschuss angerufen (vgl. BT-Drs. 17/4291). Dieses Gesetz regelt die Bundesbeteiligung 2011. Der Bundesrat rügte darin nicht den rechnerischen Vollzug des Anpassungsmechanismus, sondern grundsätzlich, dass die bundesdurchschnittliche Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 25,1 % in 2011 für die Länder nicht auskömmlich sei. Die gesetzlich verankerte Entlastung der Kommunen in Höhe von 2,5 Mrd. EUR werde bei weitem nicht erreicht. Daher forderte der Bundesrat die Ausrichtung der Anpassungsformel an den tatsächlichen Unterkunftskosten. Die maßgebliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften stehe in keinem direkt proportionalen Verhältnis zur Entwicklung der Ausgaben der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung. Der Bundesrat hat im Zuge der Verhandlungen von Bundestag und Bundesrat zum Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz im Vermittlungsausschuss angesichts der dort getroffenen Vereinbarungen zugestanden, das Vermittlungsverfahren zu dem Änderungsgesetz mit einer Annahmeempfehlung abzuschließen. Daher konnte dieses Gesetz noch vor dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz im März 2011 verkündet werden.
Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist Abs. 1 geändert und Abs. 3 neu gefasst worden durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112).
Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) sind Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Zugleich sind die Abs. 5 bis 9 durch die im Vermittlungsausschuss neu gefassten Abs. 5 bis 8 ersetzt worden.
Abs. 2 Satz 3 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst.
Durch das Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert.
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013 v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2781) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2013 aufgehoben.
Abs. 7a wurde mit Wirkung zum 9.12.2014 (Tag nach Verkündung) durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften v. 2.12.2014 (BGBl. I S. 1922) eingefügt.
Durch das Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie...