Rz. 2
Die §§ 47 und 48 regeln die Aufsicht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hierfür hat der Gesetzgeber 2 Vorschriften vorgesehen, um die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger deutlich von der übrigen Aufsicht nach dem SGB II, Bundesagentur für Arbeit, kommunale Träger, gemeinsame Einrichtungen, abzugrenzen. Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger wird in § 48 geregelt. In § 47 sind demgegenüber Vorschriften zur Aufsicht über die Träger der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 sowie die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich der Trägerversammlung (§ 44c) enthalten. Darüber hinaus werden einzelne Befugnisse geregelt. Mit diesem Regelungskonzept verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, die jeweiligen Befugnisse der Aufsicht klar und eindeutig zu regeln und damit die Regelung der Befugnisse der Träger und der Trägerversammlung als gemeinsames Gremium der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b zu ergänzen.
Rz. 3
Abs. 1 regelt die Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) über die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträgerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Das sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit (vgl. §§ 19a Abs. 2, 12 SGB I). Die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit ist im SGB III in § 393 Abs. 1 geregelt. Die Aufsicht führt ebenfalls das BMAS. Im Rechtskreis des SGB III wird die Bundesagentur für Arbeit als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung tätig und deshalb nur im Rahmen der Rechtsaufsicht beaufsichtigt, soweit sie als Sozialversicherungsträger Aufgaben wahrnimmt. Im Rechtskreis des SGB II hingegen wird die Bundesagentur für Arbeit nicht als Versicherungsträger tätig, die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird als öffentliche Fürsorge aus Steuermitteln finanziert. Daraus resultiert eine weisungsgebundene Aufgabenerledigung im Auftrag des Bundes mit der Folge, dass sie, wie in Abs. 1 Satz 1 geregelt, der Rechts- und Fachaufsicht des BMAS unterliegt. Die Aufsicht ist aber auf die Befugnisse der Bundesagentur für Arbeit selbst gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen begrenzt. Das gilt in gleicher Weise für das Aufsichtssystem bei den kommunalen Trägern. Die Organisationsform der getrennten Aufgabenwahrnehmung durch die Agentur für Arbeit und den kommunalen Träger ist seit dem 1.1.2012 nicht mehr zugelassen (vgl. § 76 Abs. 1). Einer besonderen Regelung bezogen auf die Agenturen für Arbeit bedarf es nicht, da die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Agenturen für Arbeit aufgrund des dreistufigen hierarchischen Aufbaus der Bundesagentur für Arbeit ohnehin ein Durchgriffsrecht hat.
Rz. 3a
Die Befugnisse der Bundesagentur für Arbeit beziehen sich auf das Weisungsrecht zur Wahrnehmung der Trägerverantwortung gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung der Leistungen. Dabei handelt es sich um ein allgemeines Weisungsrecht, mit dem die Bundesagentur für Arbeit die gemeinsamen Einrichtungen, soweit Bundesleistungen und damit die Trägerverantwortung der Bundesagentur für Arbeit betroffen ist, an ihre jeweilige Rechtsauffassung binden kann. Damit ist sichergestellt, dass die Bundesagentur für Arbeit die rechtmäßige und zweckmäßige Leistungserbringung auch durchsetzen kann. Das Weisungsrecht ist jedoch nach § 44b Abs. 3 in zweifacher Weise eingeschränkt: Ein Weisungsrecht der Bundesagentur für Arbeit besteht nicht, soweit die Trägerversammlung zu gemeinsamen Einrichtungen, in der die Bundesagentur für Arbeit zur Hälfte vertreten ist, nach § 44c zuständig ist, insbesondere nach § 44c Abs. 2 entscheidet. Ferner muss die Bundesagentur für Arbeit vor einer Weisung von grundsätzlicher Bedeutung den Kooperationsausschuss nach § 18b damit befassen. Mit diesen Einschränkungen ist bezweckt, die Zuständigkeiten verschiedener Stellen und Einrichtungen eindeutig voneinander abzugrenzen und dadurch auch Rechtssicherheit in den gemeinsamen Einrichtungen herzustellen. Zu Weisungen von grundsätzlicher Bedeutung darf der Kooperationsausschuss eine Empfehlung abgeben. Seine Befassung gewährleistet, dass Weisungen von grundsätzlicher Bedeutung nicht überraschend für die Träger und Aufsicht führenden Stellen ergehen, im Kooperationsausschuss sind regelmäßig das BMAS, die Bundesagentur für Arbeit und die oberste Landesbehörde vertreten. Die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Anwendung des materiellen Rechts beschränken sich auf das zwingende Bundesrecht im Verantwortungsbereich der Bundesagentur für Arbeit. Sie sind stets von grundsätzlicher Bedeutung und durchlaufen deshalb ein umfassendes Konsultationsverfahren.
Rz. 3b
Das BMAS seinerseits ist befugt, der Bundesagentur für Arbeit Weisungen zu erteilen und sie an seine Auffassung zu binden (Abs. 1 Satz 2). Auf diese Weise kann das BMAS dafür Sorge tragen, dass in den gemeinsamen Einric...