Rz. 24
Als Rechtsaufsicht gestaltet sich auch die Aufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen nach Abs. 3. Die Jobcenter haben, soweit sie als gemeinsame Einrichtung gebildet worden sind, nur eine Wahrnehmungsverantwortung und keine eigenen Fachaufgaben, folglich kann es keine unmittelbare Fachaufsicht im klassischen Sinn über sie geben. Deshalb umfasst die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen deren Tätigkeit als organisatorisch selbständige Einheit, z. B. ihre Formen der Zusammenarbeit, das organisationsbezogene Handeln (vgl. z. B. die Regelung zur Geschäftsführung in § 44d) und das sonstige zu beachtende Recht wie z. B. das kollektive Personalrecht, das Steuerrecht, das Recht über die Arbeitssicherheit. Hier steht aber der Trägerversammlung nach § 44c Abs. 1 zu, die maßgebenden Entscheidungen zu treffen (vgl. z. B. § 44c Abs. 2 bis 5, § 44d Abs. 2 Satz 7). In den übrigen Bereichen ist die Aufsicht bereits nach den Abs. 1 und 2 geregelt (jeweils über die Träger in ihren Weisungskompetenzen).
Rz. 24a
Zum Begriff der Rechtsaufsicht vgl. oben die Komm. zu Abs. 1.
Rz. 25
Die Aufsicht nach Abs. 3 üben das BMAS und die zuständige oberste Landesbehörde aus. Die beiden Stellen haben dazu Einvernehmen herzustellen. Das bedeutet, dass keine Aufsichtsmaßnahme gegen den Willen einer beteiligten Stelle zustande kommen kann. Das Gesetz sieht auch nicht vor, dass Aufsichtsmaßnahmen vorläufig ergriffen werden dürfen. Die Befugnis, Aufsichtsmaßnahmen in Abhängigkeit von einem späteren Einvernehmen zu treffen, um nicht mehr korrigierbares rechtswidriges Handeln zu unterbinden, ist demnach zweckmäßig, aber angesichts der ansonsten umfassenden Regelungen des Gesetzgebers mehr als nur zweifelhaft. Abs. 3 Satz 2 und 3 enthalten für den Fall einen Eskalationsmechanismus, dass ein Einvernehmen scheitert. In diesem Fall hat der Kooperationsausschuss, der nach § 18b gebildet und vom BMAS eingeschaltet wird, eine Empfehlung abzugeben. Im Kooperationsausschuss sitzen das BMAS und die zuständige oberste Landesbehörde ebenfalls an einem Tisch. Beide Behörden stellen jeweils die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Daher kann ohne Einvernehmen nicht einmal eine mehrheitlich abgestimmte Empfehlung zustande kommen. Das ist für das BMAS von besonderer Bedeutung, weil es von einer Empfehlung des Kooperationsausschusses nur aus wichtigem Grund abweichen kann. An den Sitzungen des Kooperationsausschusses soll mindestens ein Vertreter des BMAS und der zuständigen obersten Landesbehörde vertreten sein. Im Übrigen können z. B. auch Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit das BMAS im Kooperationsausschuss vertreten. Es ist allerdings nicht anzunehmen, dass sich diese Vertreter im Abstimmungsfall gegen den Bund stellen.
Rz. 25a
Abs. 3 Satz 4 verpflichtet dazu, den Kooperationsausschuss bei Aufsichtsmaßnahmen zu unterrichten. Dadurch wird gewährleistet, dass die Informationen auch auf Landesebene weitergegeben werden. Der Kooperationsausschuss kann überprüfen, ob ggf. von seiner Empfehlung abgewichen worden ist.
Rz. 25b
Im Zweifel werden die Aufsichtsbehörden den Bund-Länder-Ausschuss anrufen, der nach § 18c Abs. 3 Aufsichtsfragen berät. Einen wichtigen Grund hat das BMAS für eine Abweichung von der Empfehlung des Kooperationsausschusses dann, wenn sie rechtswidrige Elemente enthält oder finanzielle Risiken für den Bund birgt. Zudem muss gewährleistet sein, dass eine Empfehlung eines Kooperationsausschusses für ein Bundesland nicht zu einem uneinheitlichen Handeln im Bundesgebiet führt.