Rz. 26

Abs. 4 enthält eine Ermächtigung des BMAS zum Erlass einer Rechtsverordnung. Dem Ministerium wird damit die Kompetenz übertragen, die Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht nach Abs. 1 und 3 auf eine Bundesoberbehörde zu übertragen. Die Ermächtigung bezieht sich bei Abs. 1 allein auf die Aufgaben nach Abs. 1, also die Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit, soweit diese Leistungen aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erbringt, aber auch soweit Aufgaben nicht auf die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a übergehen, sondern bei der Bundesagentur für Arbeit verbleiben (§ 6b Abs. 1), z. B. die Statistik und die Wirkungsforschung.

 

Rz. 27

Die Ermächtigung deckt dem Wortlaut nach auch die Übertragung der Rechtsaufsicht nach Abs. 3, wonach die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Aufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b im Einvernehmen mit dem BMAS führt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich bereits für die Vergangenheit, dass das BMAS auch insoweit seine Aufsichtsbefugnisse auf eine Bundesoberbehörde übertragen können soll (vgl. BT-Drs. 15/2816). Das ist seit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende nunmehr im Gesetz selbst klargestellt.

 

Rz. 28

Die Befugnisse des BMAS, die auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden können, berühren allein originäre Bundesaufgaben. Bundesunmittelbare Körperschaften wie die Bundesagentur für Arbeit unterliegen stets der Aufsicht des Bundes. Auch die Übertragung der Befugnisse des Bundes nach Abs. 3 berühren die Kompetenzen der Bundesländer nicht. Daher bedarf eine Rechtsverordnung nach Abs. 4 zutreffend nicht der Zustimmung des Bundesrates. Aufgrund der gegensätzlichen Positionen von Bund und Ländern über die Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende war die Klarstellung im Gesetz jedoch beizubehalten, um einem ggf. ausbrechenden Streit auch hierüber vorzubeugen. Die Aufsichtsbefugnisse der Bundesländer über die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger bleiben durch die Ermächtigung unberührt.

 

Rz. 29

Die Ermächtigung erlaubt dem BMAS nicht, die (Letzt-)Verantwortung für seine Aufsichtsaufgaben auf eine Bundesoberbehörde zu übertragen. Das Gesetz gestattet nur, die Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 1 und 3 zu übertragen. Damit erhielte die ausgewählte Bundesoberbehörde gleichsam den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b nur eine Wahrnehmungszuständigkeit, nicht aber eine eigene originäre Aufsichtsaufgabe.

 

Rz. 30

Bundesoberbehörden (vgl. Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG) sind selbständige Einrichtungen im Rahmen der Bundeseigenverwaltung. Bundesoberbehörden sind Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung, die einer obersten Bundesbehörde (im Fall des Abs. 2 dem BMAS) untersteht, aber keinen eigenen Verwaltungsunterbau hat. Sie können lediglich unselbständige Außenstellen einrichten. Auch sachlich wäre die nach Abs. 4 ausgewählte Bundesoberbehörde dem Geschäftsbereich des BMAS zugeordnet und örtlich für das gesamte Bundesgebiet zuständig (z. B. Statistisches Bundesamt).

 

Rz. 31

Das BMAS hat von der Verordnungsermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht. Damit ist nach der Neuregelung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Anschluss an die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b durch das BVerfG v. 20.12.2007 (BVerfGE 119 S. 331) auch zunächst nicht zu rechnen. Eine zusätzlich zwischengeschaltete Behörde erscheint auch nicht zweckmäßig. Es entstünden zusätzliche Schnittstellen, die Bürokratie nähme weiter zu.

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