2.1 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger (Abs. 1)
Rz. 6
Abs. 1 regelt nur, dass den zuständigen Landesbehörden die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a obliegt. Dabei ist kein Unterschied zu machen, ob die alleinige kommunale Trägerschaft bereits seit dem 1.1.2005 besteht, am 1.1.2012 oder 1.1.2017 neu hinzukommt oder nach Maßgabe des § 6a Abs. 7 ein anderes Gebiet umfasst als bei der ursprünglichen Zulassung. Vor diesem Hintergrund sind Kreisgebietsreformen in den Bundesländern insoweit folgenlos. Entscheidend ist allein die durch Rechtsverordnung des BMAS ausgesprochene Zulassung.
Rz. 7
Die Aufsichtsregelung greift nicht in die Länderhoheit ein. Deshalb regelt sie nicht, welche Landesbehörde die Aufsicht wahrzunehmen hat. In anderen Vorschriften wird die zuständige oberste Landesbehörde benannt, damit ist regelmäßig ein Ministerium oder eine vergleichbar wichtige Stelle gemeint.
Rz. 8
Abs. 1 bestimmt auch nicht, dass die Rechtsaufsicht, die Fachaufsicht oder beides wahrzunehmen ist. Es bleibt bei der schlichten Obliegenheitsfeststellung. Die Aufsicht umfasst die Aufgabenwahrnehmung des Jobcenters des zugelassenen kommunalen Trägers im originären Aufgabengebiet nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wie auch im von der Bundesagentur für Arbeit übernommenen Aufgabengebiet nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
2.2 Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden (Abs. 2)
Rz. 9
Der Bund hat keine unmittelbare Aufsichtsfunktion gegenüber den zugelassenen kommunalen Trägern. Abs. 2 regelt eine Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden. Die Rechtsaufsicht betrifft die Gesetzmäßigkeit der obersten Landesbehörde als Aufsichtsstelle. Sie ist auf den Bereich beschränkt, in dem die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 an Stelle der Bundesagentur für Arbeit erfüllen. In diesem Bereich finanziert der Bund die Leistungen der Grundsicherung für Arbeit. Betroffen sind insbesondere die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld.
Rz. 10
Dagegen schließt die Rechtsaufsicht nicht die Leistungen ein, für die die kommunalen Träger zwar zuständig sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), der Bund sich aber finanziell beteiligt, wie das bei den Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 der Fall ist (vgl. § 46). Die Kostenbeteiligung wirkt sich auf die Aufsicht des Bundes über die Aufsichtsstelle der Bundesländer nicht aus. Zu den Instrumenten der Rechtsaufsicht zählen insbesondere Informations- und Beanstandungsrechte.
Rz. 11
Die Rechtsaufsicht übt die Bundesregierung aus. Damit hat der Gesetzgeber ein angemessenes Pendant zur verantwortlichen Landesbehörde gewählt. Die Möglichkeit nach Abs. 2 Satz 3, die Rechtsaufsichtsbefugnisse auf das BMAS zu übertragen, stellt einen Aktionsrahmen für den Fall dar, dass auch im Land wie üblich das für Arbeit und Soziales (mit diesem oder anderen Geschäftsfeldern) verantwortliche Ministerium die Aufsichtsaufgaben übernimmt. Fragen der Aufsicht werden auch im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c Abs. 3 beraten.
Rz. 12
Die Befugnis, allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung zu erlassen, sichert die Interessen des Bundes ab, weil sie keine Fachaufsicht gegenüber den zugelassenen kommunalen Trägern ausüben kann und insoweit auf die zuständigen Landesbehörden angewiesen ist. Von der Ermächtigung kann die Bundesregierung bzw. das BMAS nur mit Zustimmung des Bundesrates Gebrauch machen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die zugelassenen kommunalen Träger nicht in einer Weise mit Verwaltungsvorschriften überzogen werden, dass von einer Zulassung als alleiniger Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine Rede mehr sein kann, weil kaum noch eigene Handlungsmöglichkeiten bestehen. Dagegen wird sich der Bundesrat nicht gegen grundsätzliche Vorschriften zur Wehr setzen, die lediglich sicherstellen, dass in wesentlichen Fragen des Leistungsrechts bundesweit nach einheitlichen Kriterien entschieden wird.
Rz. 13
Verwaltungsvorschriften des Bundes können für den zugelassenen kommunalen Träger auch hilfreich sein, weil es insoweit für ihn entbehrlich ist, selbst eigene interne Weisungen für die Umsetzung der Rechtsvorschriften zu verfassen. Die zugelassenen kommunalen Träger bedienen sich zur Umsetzung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der zentralen "Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II". Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundes erscheinen vor diesem Hintergrund entbehrlich. Die Verwaltungsvorschriften der Bundesagentur für Arbeit für die gemeinsamen Einrichtungen sind mit dem BMAS abgestimmt.
2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften (Abs. 3)
Rz. 14
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Abrechnung der Verwaltungskosten können insbesondere der Transparenz und Überprüfbarkeit dienen. Der Bundesrechnungshof hatte die unterschiedlichen Formen der Abrechnung kritisiert und ein einheitliches System verlangt.
Rz. 15
Allgemeine Verwaltungsvorschriften stellen auch sicher, dass dem Bund keine Kosten in Rechnung gestellt werden, die nicht oder nicht ...