0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) zum 1.1.2011 in das SGB II eingefügt worden.
Abs. 3 wurde zum 1.4.2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a. Sie ergänzt damit § 47, in dem die Aufsicht über das Regelmodell der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nämlich die Aufgabendurchführung durch eine gemeinsame Einrichtung der beiden Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mit einer Trägerversammlung (vgl. § 44c) geregelt wird.
Rz. 3
Abs. 1 weist den zuständigen Landesbehörden die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger zu. Art und Umfang der Aufsicht ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu bestimmen. Damit lässt die Regelung der Grundsicherung für Arbeitsuchende Landesrecht unangetastet. Die Aufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b regelt § 47.
Rz. 4
Abs. 2 bestimmt, dass die Bundesregierung wiederum eine Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden ausübt, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben wahrnehmen, die im Regelfall durch die Agenturen für Arbeit oder in Sonderfällen durch andere Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit ausgeführt werden (Erbringung sog. Bundesleistungen). Zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung darf die Bundesregierung allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Damit soll eine bundeseinheitliche Auslegung des Grundsicherungsrechts und eine einheitliche Anwendung bei der Leistungserbringung in allen Jobcentern (§ 6d) sichergestellt werden. Diese Verwaltungsvorschriften bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Damit soll sichergestellt werden, dass der Verwaltungsvollzug von gemeinsamen Rechtsüberzeugungen des Bundes und der Bundesländer getragen wird. Im Ergebnis kann der Bund damit seine Rechtsauffassung nicht ohne die Bundesländer bei den zugelassenen kommunalen Trägern durchsetzen, auch wenn die Erbringung von Bundesleistungen betroffen ist. Soweit Verwaltungsvorschriften erlassen worden sind, sind die Aufsicht führenden Stellen der Bundesländer nach Abs. 1 an diese gebunden. Die Befugnis der Bundesregierung, die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das BMAS zu übertragen, entspricht der gängigen Praxis, Fachaufgaben durch das zuständige Bundesministerium wahrnehmen zu lassen.
Rz. 5
Abs. 3 ermächtigt das BMAS zu allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen nach dem SGB II durch die zugelassenen kommunalen Träger. Damit sind die allgemeinen Verwaltungskosten gemeint (vgl. § 46 Abs. 1). Die Verwaltungsvorschriften sollen im Zweifel sicherstellen, dass die Abrechnung von allen Grundsicherungsstellen, auch den zugelassenen kommunalen Trägern, einheitlich und nachprüfbar vorgenommen wird.
Damit soll das notwendige Abrechnungsverfahren für die unmittelbar zwischen dem Bund und den zugelassenen kommunalen Trägern bestehenden Finanzbeziehungen sowie die Bewirtschaftung der Bundesmittel durch die zugelassenen kommunalen Träger einheitlich festgelegt werden können. Die Abrechnungsvorschriften sollen der Gesetzesbegründung zufolge mit dem Ziel der Schaffung von Transparenz, gleichmäßiger Rechtsanwendung sowie Rechtssicherheit erlassen werden. Insbesondere solle das Abrechnungsverfahren durch weitgehende Pauschalierung von Kosten vereinfacht werden. Durch Änderung zum 1.1.2011 ist dafür die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, weil ersichtlich Länderinteressen betroffen sind. Seit dem 1.1.2008 gilt die Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift, aktuell i. d. F. der 6. ÄndVwV v. 17.12.2019 (BAnz v. 23.12.2019 B3). Sie gilt für die Abrechnung der Aufwendungen, die der Bund trägt, weil die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur für Arbeit für den Bund wahrnehmen. Insoweit trägt die Vorschrift der Finanzkontrolle des Bundes Rechnung. Die Finanzkontrolle richtet sich nach Landesrecht, soweit die kommunale Finanzierungszuständigkeit maßgebend ist.
2 Rechtspraxis
2.1 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger (Abs. 1)
Rz. 6
Abs. 1 regelt nur, dass den zuständigen Landesbehörden die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a obliegt. Dabei ist kein Unterschied zu machen, ob die alleinige kommunale Trägerschaft bereits seit dem 1.1.2005 besteht, am 1.1.2012 oder 1.1.2017 neu hinzukommt oder nach Maßgabe des § 6a Abs. 7 ein anderes Gebiet umfasst als bei der ursprünglichen Zulassung. Vor diesem Hintergrund sind Kreisgebietsreformen in den Bundesländern insoweit folgenlos. Entscheidend ist allein die durch Rechtsverordnung des BMAS ausgesprochene Zulassung.
Rz. 7
Die Aufsichtsregelung greift nicht in die Länderhoheit ein. Deshalb regelt sie nicht, welche Landesbehörde die Aufsicht wahrzunehmen hat. In anderen Vorschriften wird die zuständige oberste Landesbehörde benannt, damit ist regelmäßig ein Ministerium oder eine vergleichbar wichtige St...