0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) zum 11.8.2010 in das SGB II eingefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Abs. 1 legt grundsätzlich fest, dass durch das BMAS Kennzahlenvergleiche angestellt und die Ergebnisse vierteljährlich veröffentlicht werden. Kennzahlen und Kennzahlenvergleiche sind grundsätzlich auch geeignete Grundlagen für die Durchführung von Fachaufsicht und daher generell für die Aufsicht interessant. Die Basis hierfür bildet § 51b Abs. 3 Nr. 3. Diese Vorschrift gestattet die nach § 51b Abs. 1 und 2 erhobenen Daten für Kennzahlenvergleiche nach § 48a zu verwenden. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass durch das BMAS auf der Basis einheitlicher Kennzahlen die örtliche Aufgabenwahrnehmung aller Träger der Leistungen nach dem SGB II, in diesem Zusammenhang die Agenturen für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Landkreise, verglichen werden. Maßgebend dafür ist die örtliche Aufgabenwahrnehmung im Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen bzw. der zugelassenen kommunalen Träger. Dadurch werde die Transparenz über die Leistungserbringung und die Leistungsfähigkeit der Grundsicherungsstellen gesichert und ein hohes Maß an örtlicher Entscheidungsfreiheit, konstruktivem Wettbewerb und gegenseitigem Lernen ermöglicht. Dies drückt sich im Gesetzestext mit dem Motiv zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit vor Ort aus. An anderer Stelle ist wiederholt betont worden, dass nach der Organisationsreform mit der Festschreibung der zugelassenen alleinigen kommunalen Trägerschaft der Wettbewerb zwischen den Trägern beendet sei. Gleichwohl bleibt natürlich ein Wettbewerb zwischen Jobcentern erhalten, welche Träger auch immer dahinterstehen. Die Veröffentlichung der Kennzahlenvergleiche diene der Transparenz und demokratischen Kontrolle der Leistungserbringung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Kennzahlenvergleiche könnten in unterschiedlichen Vergleichsgruppen vorgenommen und veröffentlicht werden, z. B. gruppiert nach Arbeitsmarktsituation, nach Regionen oder nach Ländern. Grundsätzlich möglich sei auch, dass die Länder auf Basis dieser Kennzahlen eigene Vergleiche durchführten.
Rz. 3
Abs. 2 enthält eine Ermächtigung des BMAS zum Erlass einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass Kennzahlenvergleiche nur eine Wirkung entfalten, wenn sie im Einvernehmen mit allen Akteuren festgelegt werden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte eine Arbeitsgruppe die Basis für einen objektiven Vergleich zwischen den Trägern bilden und eine Grundlage für die Rechtsverordnung erarbeiten. In der Arbeitsgruppe sollten Vertreter des Bundes, der Länder, der Bundesagentur für Arbeit und der Kommunen die Kennzahlen erarbeiten. Die Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a ist durch die Erste Änderungsverordnung v. 15.3.2019 mit Wirkung zum 22.3.2019 geändert worden. Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des SGB II (Teilhabechancengesetz) veränderten sich mit der Neugestaltung des § 16e und der Einführung des § 16i wesentliche Förderinstrumente der Grundsicherung für Arbeitsuchende. In der Folge musste ihre Berücksichtigung in den Kennzahlen und Ergänzungsgrößen geregelt werden. Darüber hinaus musste der Umgang mit Maßnahmen nach § 16e in seiner Fassung bis zum 31.12.2018 festgelegt werden.
Im Ergebnis sollten die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch dann in der Integrationsquote berücksichtigt werden, wenn sie nach § 16e mit Beschäftigung begleitenden Leistungen gefördert wird. Geförderte Beschäftigungsverhältnisse nach § 16i sollten als Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung in der Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden berücksichtigt werden. Ebenfalls sollten Maßnahmen nach § 16i als öffentlich geförderte Beschäftigung in der Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung berücksichtigt werden.
Darüber hinaus wurden einzelne Veränderungen im SGB III, die in der Vergangenheit nicht zu einer Anpassung der Definition der Beschäftigung begleitenden Leistungen der Verordnung nach Abs. 2 geführt haben, klarstellend berücksichtigt und die Ergänzungsgröße Kontinuierliche Beschäftigung nach Integration die vorherige Ergänzungsgröße Nachhaltigkeit der Integrationen ersetzen.
Rz. 3a
Systemisch betrachtet ergänzt § 48a die §§ 47, 48 über die Aufsicht und § 48b über den Abschluss von Zielvereinbarungen. Die Vorschriften bilden gemeinsam ein System zur Steuerung der Aufgabenwahrnehmung durch die Jobcenter. Institutionell werden die Regelungen durch verschiedene Gremien (Bund-Länder-Ausschuss, Kooperationsausschüsse) unterstützt. Im Geschäftsablauf hat sich herausgestellt, dass gerade im Bund-Länder-Ausschuss die Weichen für Vergleiche der Leistungsfähigkeit gestellt werden (vgl. auch § 8 der Rechtsverordnung zu § 48a). Der Bund-Länder-Ausschuss begleitet die Umsetzung, macht Vorschläge z...