Rz. 2
§ 48b regelt den Abschluss von Zielvereinbarungen nach dem SGB II als Steuerungsinstrument insbesondere für und zwischen den die Aufsicht führenden Stellen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und den das SGB II ausführenden Stellen. Die Vorschrift erfasst jeweils ausgehend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowohl die Bundesschiene BMAS – Bundesagentur für Arbeit – Gemeinsame Einrichtungen als auch die Länderschiene BMAS – Landesbehörde, kommunaler Träger – Gemeinsame Einrichtungen einschl. der zugelassenen kommunalen Träger: BMAS – Landesbehörde – zugelassene kommunale Träger. Eine direkte Zielvereinbarung der Landesbehörde mit den kommunalen Trägern, die nicht zugelassene kommunale Träger nach § 6a sind, ist dagegen nicht direkt im Gesetz angeordnet.
Rz. 3
Daraus ergeben sich mit dem Ziel eines wirkungsorientierten Managements folgende Zielvereinbarungen nach Abs. 1:
- Vereinbarung des BMAS mit der Bundesagentur für Arbeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Diese Zielvereinbarung kann das BMAS nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) schließen. Damit wird gewährleistet, dass Haushaltsmittel nicht ohne Zustimmung des BMF in Bewegung gesetzt werden. Die Einbeziehung des BMF ist aus der Zielvereinbarung selbst jedoch nicht ersichtlich, sie wird auch nicht vom BMF mit unterzeichnet.
- Vereinbarungen der Bundesagentur für Arbeit mit den gemeinsamen Einrichtungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Diese Zielvereinbarungen werden im Regelfall durch die Agentur für Arbeit mit dem jeweiligen Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung geschlossen. Der Zielvereinbarung geht der gemeinsame Planungsprozess der der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Steuerung SGB II voraus, der jeweils etwa im September eines Kalenderjahres angestoßen wird. In diesen Planungsprozess sind die Agenturen für Arbeit und die Regionaldirektionen eingebunden.
- Vereinbarung des BMAS mit der zuständigen Landesbehörde (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag von Zielvereinbarungen der zuständigen Landesbehörden mit den zugelassenen kommunalen Trägern kann das BMAS die Durchsetzung der Bundesinteressen auch im Rahmen zugelassener kommunaler Trägerschaft sicherstellen, weil die Landesbehörden den Inhalt der Zielvereinbarungen in den ihrerseits mit den zugelassenen kommunalen Trägern zu schließenden Zielvereinbarungen weitergeben können.
- Vereinbarungen der kommunalen Träger mit den gemeinsamen Einrichtungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Damit wird gewährleistet, dass auch die kommunalen Leistungen Gegenstand von vor Ort zu schließenden Zielvereinbarungen werden.
- Vereinbarungen der zuständigen Landesbehörden mit den nach § 6a zugelassenen kommunalen Trägern (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Dadurch werden Bundesleistungen wie kommunale Leistungen Gegenstand von Zielvereinbarungen.
Damit werden zwischen allen ausführenden und aufsichtführenden Stellen – jedoch nicht zwischen Land und Kommune nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die nicht zugelassener kommunaler Träger ist (wie auch nicht unter Beteiligung der Regionaldirektionen als Bundesbehörde auf Landesebene), – sowie zwischen Bund und Ländern Zielvereinbarungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II abgeschlossen. Diese umfassen die bundesfinanzierten Leistungen und die kommunalen Leistungen im Zusammenhang mit der Integration in Erwerbstätigkeit wie z. B. die Sicherstellung von Kinderbetreuung, Schuldnerberatung usw. sowie die Leistungen zum Lebensunterhalt, die in Verantwortung der kommunalen Träger erbracht werden, insbesondere die Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung. Zu Zielvereinbarungen über die Einzelheiten der Wirkungsforschung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2. Die in der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgesehenen verschiedenen Modelle der Trägerschaft, der Aufsicht und der örtlichen Aufgabenwahrnehmung (allerdings nicht mehr nach dem Modell der getrennten Aufgabenwahrnehmung durch die Träger) erfordern der Gesetzesbegründung zufolge eine möglichst einheitliche Steuerung über Zielvereinbarungen, um die Orientierung des Gesamtsystems an den Zielen des § 1 zu gewährleisten. Damit wird zugleich einer zu stark unterschiedlichen Leistungserbringung gerade im Hinblick auf die Vielzahl der kommunalen Träger und der Trägerversammlungen für die gemeinsamen Einrichtungen (vgl. § 44c) entgegenwirkt. Das von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Steuerung SGB II erarbeitete gemeinsame Planungsdokument des BMAS, der Bundesländer, der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur für Arbeit ist geeignet, dies sicherzustellen. Darüber hinaus soll auch hier, wie im Rahmen des Kennzahlenvergleichs, nach dem Wunsch des Gesetzgebers ein hohes Maß an örtlicher Entscheidungsfreiheit, konstruktivem Wettbewerb und gegenseitigem Lernen ermöglicht werden. Das ist im Rahmen von Zielvereinbarungen insbesondere dann möglich, wenn die Ausführungsbehörde über die Wege zur Zielerreichung und den Mitteleinsatz selbst bestimmen darf und zudem auf Aufsichtsmaßnahmen der Aufsichtsbehörde im Gegenzug zur Ve...