Rz. 16

Auf die Vereinbarungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind auch die Abs. 2, 3, 5 und 6 anzuwenden. Die Vereinbarung betrifft Bundesziele, die aufgrund der Gewährung von Leistungen in Trägerschaft nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erreicht werden sollen. Der Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen dem BMAS und der Bundesagentur für Arbeit ist nicht neu, sie wurde auch in den vorausgegangenen Kalenderjahren bereits praktiziert. Die Bundesagentur für Arbeit hat die Ziele als Leistungsträgerin zu erfüllen, also dafür zu sorgen, dass die gemeinsamen Einrichtungen in ihrem Einflussbereich jeweils Teilziele erreichen.

 

Rz. 17

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 regelt den Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen den Vertragspartnern BMAS und Bundesagentur für Arbeit verbindlich. Da die Vorschrift nicht mehr als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, kann auch bei vorliegender besonderer, vom Regelfall stark abweichender Fallgestaltungen eine Zielvereinbarung nicht scheitern. Darin läge ein elementarer Rechtsbruch, der dem System der Grundsicherung für Arbeitsuchende schweren Schaden zufügen würde. Ein solcher Fall wäre allerdings in erster Linie wie auch in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 politisch zu werten. Das nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ist erforderlich, damit der Bundesagentur für Arbeit die zur Zielerreichung erforderlichen Ressourcen zur Bewirtschaftung überlassen werden können. Besondere übergreifende Ziele des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit mit dem BMAS gewährleisten die Sicherstellung der rechtmäßigen, wirkungsorientierten und wirtschaftlichen Leistungserbringung durch die Jobcenter und deren einheitliche Rechtsanwendung und Beachtung der vereinbarten Ziele sowie das Hinwirken auf eine Verbesserung der Integrations- bzw. Beschäftigungsfähigkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, die nicht unmittelbar in Erwerbstätigkeit vermittelt werden können, sowie die besondere Aufmerksamkeit der Integration Alleinerziehender; dazu wird die Integrationsquote der Alleinerziehenden zusätzlich in ihrem Verlauf beobachtet.

 

Rz. 18

Der Planungsprozess wird anhand des gemeinsamen Planungsdokuments ("Gemeinsame Planungsgrundlagen der Zielsteuerung im SGB II für das Jahr 2023") durchgeführt. Daran sind das BMAS, die Bundesländer, die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunalen Spitzenverbände beteiligt. Ziel des Planungsprozesses ist es letztlich nicht nur, ambitionierte Zielwerte zu entwickeln und zu vereinbaren, sondern insbesondere, die Zielwerte in die lokalen Arbeitsmarktprogramme aufzunehmen und dabei die kommunalen Leistungen einzubeziehen. Die gemeinsamen Planungsgrundlagen der Zielsteuerung im SGB II werden durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Steuerung SGB II (eine Arbeitsgruppe i. S. v. § 18c) erarbeitet. Dadurch wird in beiden Organisationsstrukturen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger) ein einheitliches Zielsteuerungssystem für die Ziele nach § 48b nach gleichen Grundsätzen angewendet.

 

Rz. 19

Das gemeinsame Planungsdokument beschreibt zunächst allgemeine Grundlagen der Zielsteuerung im SGB II einschließlich der Umsetzung der dezentralen Zielplanung und der Grundlagen für die Zielnachhaltung (Zielerreichung, Kennzahlenvergleich, Monitoringgrößen und Monitoring), sodann das Planungsdokument für die Zielsteuerung im SGB II für das betreffende Kalenderjahr mit den Schwerpunkten der Steuerung im Bereich des SGB II und den Rahmenbedingungen (konjunkturelle Entwicklung, Haushalt, gesetzliche Änderungen). Schließlich ist in dem maßgebenden Dokument auch der Ablauf und ein Zeitplan für den Zielvereinbarungsprozess enthalten.

 

Rz. 20

Bei dezentraler Planung können die Jobcenter ihren angestrebten Zielbeitrag mit ihren strategischen Planungen verknüpfen. Weitere Ziele sind in jeder Zielvereinbarung möglich, insbesondere auch landesspezifische Ziele.

Zu den Prinzipien der Zielsteuerung gehören die Eröffnung lokaler Handlungsspielräume, die Förderung der Leistungsfähigkeit und die Wirksamkeit der Zielsteuerung selbst einschließlich der Selbststeuerungsfähigkeit der Akteure. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip zu berücksichtigen. Transparenz und Mitwirkung sollen zur Akzeptanz des Verfahrens beitragen, alle Leistungen nach dem SGB II und nicht nur eine Auswahl daraus sollen in den Prozess einfließen.

 

Rz. 21

Das Zielsystem enthält das Steuerungsziel 1 "Verringerung der Hilfebedürftigkeit" mit der Kennzahl "Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt". Leistungen zum Lebensunterhalt sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Abs. 1 erbrachten Leistungen.

Aus der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a ergeben sich die Ergänzungsgrößen "Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung", "Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten", die "durchschnittliche Zugangsrate erwerbsfähiger Leistungsberechtigter" und die "dur...

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