Rz. 25

Die Vereinbarungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (und Nr. 4) sind eigentlich die für den operativen Erfolg wichtigsten Vereinbarungen, weil sie unmittelbar mit der Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtungen geschlossen werden. Vereinbarungspartner sind jeweils die gemeinsame Einrichtung einmal mit der verantwortlichen Stelle der Bundesagentur für Arbeit, das ist regelmäßig die Agentur für Arbeit, und einmal der kommunale Träger. Dadurch ist sichergestellt, dass alle Leistungen nach dem SGB II, gemeint sind die Bundesleistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die kommunalen Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, in die Vereinbarungen eingehen.

 

Rz. 26

Hinsichtlich der Bundesleistungen schließt die Agentur für Arbeit den Kontrakt zum Abschluss des Zielvereinbarungsprozesses innerhalb der Bundesagentur für Arbeit nach Abschluss der Zielvereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Hinsichtlich der Zielvereinbarung zwischen kommunalem Träger und der gemeinsamen Einrichtungen kann davon ausgegangen werden, dass dieser die Zielvereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorausgeht. Das Gesetz schreibt keine dreiseitige Vereinbarung vor, möglich sind daher grundsätzlich auch zwei verschiedene Zielvereinbarungen mit den gemeinsamen Einrichtungen. Die Zielwerte der Jobcenter dienen als Orientierung für die Bundeswerte.

 

Rz. 27

Auf die Zielvereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind auch die Abs. 2, 3, 5 und 6 anzuwenden. Dabei ist jeweils danach zu unterscheiden, ob die Zielvereinbarung über Bundesleistungen oder kommunale Leistungen betroffen ist.

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