Rz. 33
Auf die Vereinbarungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 mit den zugelassenen kommunalen Trägern ist insbesondere Abs. 4 anzuwenden. Im Übrigen gelten aber auch die Regelungen, die sich auf Bundesleistungen beziehen, weil die zugelassenen kommunalen Träger ja diese Leistungen auch erbringen.
Rz. 34
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die zugelassenen kommunalen Träger darauf einlassen, letztlich die Zielvereinbarung zwischen dem BMAS und der zuständigen Landesbehörde nachzuzeichnen und damit auch die Interessen des Bundes zu verfolgen. Gegenüber der Zeit vor der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist durch die zwingenden Kennzahlenvergleiche und die Leistungsziele für die zwingenden Zielvereinbarungen aufgrund des § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 7 Satz 2 ohnehin eine bessere Vergleichbarkeit der gemeinsamen Einrichtungen und der zugelassenen kommunalen Träger eingetreten, ohne dass Wettbewerbsgesichtspunkte eine Rolle spielen sollen. Im Rahmen der Antragstellung auf Zulassung alleiniger kommunaler Trägerschaft haben sich die zugelassenen kommunalen Träger bereits zum Abschluss von Zielvereinbarungen verpflichtet.
Rz. 34a
In der Vereinbarung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MV), dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) mit dem Landkreis Göttingen für 2024 sind über die allg. Grundsätze, Rahmenbedingungen und übergeordneten Ziele hinaus Vereinbarungen zur Umsetzung der Bürgergeldreform als individualisierte Zielvereinbarung getroffen worden. Ziel ist demnach, die Umsetzung der Bürgergeldreform weiter positiv zu begleiten und die bisher gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen zu nutzen, um die eigenen (Beratungs- und Integrations-)Prozesse weiterzuentwickeln. Auf Basis der vorliegenden Erkenntnisse und Erfahrungen sowie der regionalen Handlungsbedarfe verständigen sich die Zielvereinbarungspartner für den Landkreis Göttingen auf die folgenden Umsetzungsschritte:
- Der Kooperationsplan wird im Rahmen des sozialraum- und ressourcenorientierten Beratungsprozesses weiter implementiert. Grundsätzlich soll mit allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein Kooperationsplan unter Berücksichtigung der im Beratungsprozess erarbeiteten Ziele und Meilensteine festgelegt werden. Vor diesem Hintergrund soll grundsätzlich für alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Wiedervorlage notiert oder ein Termin vereinbart sein, damit die Integrationsfachkräfte ihre Fallbestände im Blick haben und die Beratung und Begleitung kontinuierlich fortgeführt wird.
- Vor dem Hintergrund des Wegfalls des Vermittlungsvorrangs sollen die Integrationsfachkräfte die Qualifizierung als Schritt/Meilenstein im individuellen Integrationsprozess betrachten und kontinuierlich weiterverfolgen. Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten werden während der Teilnahme an einer Qualifizierung sowie beim Erreichen und Nachhalten des individuellen Qualifizierungsziels begleitet. Das Ziel ist erreicht, wenn die vereinbarten Schritte umgesetzt wurden.