Rz. 53

Abs. 4 berücksichtigt, dass dem BMAS keine Aufsichtsbefugnisse über die zugelassenen kommunalen Träger zugestanden worden sind. Die Aufsicht führt allein die zuständige Landesbehörde. Über diese besteht nur eine Rechtsaufsicht, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllen.

 

Rz. 54

Die Orientierung ist im Regelfall vorzunehmen, weil die Vorschrift als "Soll"-Regelung ausgestaltet ist. Das bedeutet, dass die zugelassenen kommunalen Träger aus triftigem Grund angesichts besonderer örtlicher Verhältnisse die Orientierung an die Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ganz oder teilweise unterlassen können. Letztlich sieht das SGB II keinen Sanktionsmechanismus für solche Fälle vor. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass insoweit die Länder entsprechende Steuerungsmaßnahmen mit garantiertem Erfolg ergreifen können. Je nach Landesgesetzgebung ist die Einflussnahme der Landesbehörden auf die zugelassenen kommunalen Träger jedenfalls fachlich-inhaltlich stark begrenzt.

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