Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt systematische, regelmäßige bundesweite Prüfungen der Durchführung bzw. Ausführung des SGB II, insbesondere die Leistungserbringung, aber auch aller anderen Aufgabenfelder, z. B. Haushaltsführung oder Aufsichtswahrnehmung, vergleichbar der Innenrevision nach dem SGB III (§ 386 SGB III). Eine Vorgängerregelung enthält auch schon § 209a AFG für das Aufgabengebiet der Bundesagentur für Arbeit. Sie ist zwar dem Kapitel über die Aufsicht im SGB II zugeordnet. Die Prüfungsdienstleistungen finden jedoch außerhalb der Aufsicht statt und dienen der Unterstützung der Steuerung und der Fachaufsicht. Die Gesetzesbegründung zur Einrichtung einer Innenrevision im Recht der Arbeitsförderung trifft im Kern auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu. Die Grundsicherungsleistungen sind in einem hohen Maße von dem Verhalten der Mitarbeiter sowie der Berechtigten abhängig. So haben die Mitarbeiter vor der Zahlung von passiven Leistungen jeweils das Ziel der Senkung und Beseitigung von Hilfebedürftigkeit zu beachten und die Leistungsberechtigung nach Grund und Höhe zu überwachen. Bei Einsatz von aktiven Leistungen (Leistungen zur Eingliederung in Arbeit) haben sie Ermessensspielräume, die sie nur unter Beachtung der Zielvorgaben und ggf. unter Einhaltung der das Ermessen lenkenden Weisungen nutzen dürfen.
Rz. 2a
Dabei sind die Mitarbeiter einem hohen Erwartungsdruck ausgesetzt. Die Arbeitgeber wollen offene Stellen mit den am besten geeigneten Arbeitsuchenden bzw. Arbeitslosen besetzen oder eine möglichst weitgehende, professionelle Unterstützung durch die Grundsicherungsstellen bei weniger geeigneten Arbeitsuchenden erhalten und sind häufig auch dann nur bereit, die von den Grundsicherungsstellen benötigten freien Stellen anzubieten; bei einer hohen Arbeitslosigkeit erhöht sich dieser Erwartungsdruck zusätzlich. Die Arbeitsuchenden wünschen möglichst nur Arbeitsstellen mit guten Arbeitsbedingungen, jedenfalls nicht mit schlechteren Arbeitsbedingungen als bisher, angeboten zu bekommen. Es ist durchaus verständlich, dass Mitarbeiter wegen der nur beschränkt erfüllbaren Erwartungen und der hohen Arbeitsbelastung auch dann Leistungen gewähren könnten, wenn dies nicht angebracht und im Hinblick auf die Solidargemeinschaft nicht zu verantworten ist. Außerdem stellen sich stets bei neuen Aufgaben, komplizierteren Vorschriften und in Zeiten mit Spitzenbelastungen höhere Fehlerquoten ein. Fehler und Fehlerursachen müssen aber entdeckt werden, damit sie durch geeignete Maßnahmen der Verwaltung oder auf Vorschlag der Innenrevision oder durch eine Kombination solcher Maßnahmen mehr oder weniger endgültig abgestellt werden können. In Anbetracht dieser Situation im Bereich der Arbeitsförderung und aufgrund verschiedener Hinweise und Beschwerden erschien es dem Gesetzgeber des SGB II notwendig, dass auch für den Bereich der Grundsicherung eine interne Revision einzurichten war. Mit diesem Instrument der internen Kontrolle soll das Bewusstsein für die Relevanz aktiven Handelns der Beschäftigten zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch geschärft werden. Die Revisoren sollen sich nicht auf das Aufzeigen von Mängeln beschränken, sondern sich möglichst um positive und konstruktive Anregungen bemühen. Dazu gehört, nicht lediglich Fehlerquoten zu ermitteln, sondern auch eine Ursachenanalyse vorzunehmen, deren Ergebnis die Ableitung geeigneter Maßnahmen erlaubt. Die Tätigkeit der Innenrevision ist nicht darauf ausgerichtet, allein Überzahlungen an Leistungsberechtigte festzustellen; Fehlerquoten beinhalten in gleicher Weise nicht gerechtfertigte Minderzahlungen. Erst ein Vergleich beider quantifizierter Fehlergruppen erlaubt einen Rückschluss auf ggf. eintretende Vermögensschäden zulasten des Bundes. Darauf kommt es aber für die Tätigkeit der Innenrevision zunächst nicht an.
Rz. 3
Abs. 1 überträgt der Bundesagentur für Arbeit die grundsätzliche Aufgabe, die Prüfung der rechtmäßigen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Mittelverwendung der Grundsicherungsstellen zu gewährleisten. Die Prüfungen haben in allen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und in allen gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b (Jobcenter, vgl. § 6d) stattzufinden. Prüfungen in den Dienststellen der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a sind ausgeschlossen, insoweit übernehmen die kommunalen Träger die Prüfungen selbst mit ihren Prüfeinrichtungen, ggf. sind Prüfeinrichtungen des Bundeslandes aktiv. Das bestätigt § 6b Abs. 1; denn in dieser Vorschrift werden hinsichtlich der Prüfungen keine Ausnahmeregelungen davon getroffen, dass die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit auch insoweit von den zugelassenen kommunalen Trägern wahrgenommen werden. Im Ergebnis sind daher die gemeinsamen Einrichtungen zu prüfen. Die Prüfungen schließen nicht die in kommunaler Verantwortung zu erbringenden Leistungen ein (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Daraus erklärt sich auch die Verantwortlichkeit der Bundesagentur für Arbeit als zuständige Leistungsträgerin für die B...