Rz. 9
Die Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit hat sich den übergeordneten Begriff der Internen Revision gegeben. Sie ist verantwortlich für die Innenrevision in den Rechtskreisen des SGB III (§ 386 SGB III) wie auch des SGB II. Es obliegt der Organisationsverantwortung der Bundesagentur für Arbeit, ihrer Internen Revision weitere Aufgaben zu übertragen, auch soweit diese nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt und gefordert sind.
Rz. 9a
Die Vorschrift ist in Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften zur Finanzierung und Aufsicht im Fünften Kapitel des SGB II und der externen Finanzkontrolle zu betrachten. Die Aufgabenerledigung nach dem SGB II unterliegt zunächst der externen Finanzkontrolle, soweit Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit betroffen sind. Diese übt der Bundesrechnungshof aus (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 und 3). Dies gilt auch für die Leistungsgewährung durch zugelassene kommunale Träger nach § 6a (vgl. § 6b Abs. 3). Diese externe Finanzkontrolle wird durch Aufsichts- und Steuerungsvorschriften innerhalb des SGB II ergänzt. Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des § 44b Abs. 3 obliegt dem BMAS. Das schließt die Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit ein.
Rz. 9b
Rechtsaufsicht ist abstrakt die staatliche Kontrolle in Bezug auf die rechtmäßige Aufgabenerledigung durch einen Verwaltungsträger. Die Rechtsaufsicht betrifft die Gesetzmäßigkeit der Bundesagentur für Arbeit als Verwaltung, sie betrifft die Einhaltung des Rechts durch sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als organisatorisch selbständiger Verwaltungsträger, also den organisationsrechtlichen Rahmen. Die Rechtsaufsicht bezieht sich auf die Gesetze und das sonstige Recht, das die Bundesagentur für Arbeit zu beachten hat (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Insofern stimmt die Rechtsaufsicht nach dem SGB III mit der Rechtsaufsicht nach dem SGB II überein, denn in beiden Rechtskreisen ist die Bundesagentur für Arbeit durch Gesetz bestimmter Verwaltungsträger. Praktisch bedeutet dies, dass die Aufsichtsbehörde nur bei einer rechtswidrigen Aufgabenerledigung des unterworfenen Verwaltungsträgers einschreiten darf z. B. die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Wahl einer Personalvertretung oder einen grundsätzlichen Ausschluss einer im Gesetz vorgesehenen Leistung durch interne Verwaltungsvorschriften. Soweit der Verwaltungsträger berechtigt ist, Ermessen auszuüben, beschränkt sich die Rechtsaufsicht darauf, ob dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt wird. Unbestimmte Rechtsbegriffe legt der Verwaltungsträger grundsätzlich selbst aus, die Aufsichtsbehörde ist jedoch berechtigt und verpflichtet, darüber zu wachen, dass der bei unbestimmten Rechtsbegriffen eingeräumte Beurteilungsspielraum nicht überschritten wird und damit die korrekte Anwendung sichergestellt ist. Mittel der Rechtsaufsicht sind insbesondere Informations- und Beanstandungsrechte, generell wie auch einzelfallbezogen.
Rz. 9c
Bei der Fachaufsicht handelt es sich um eine Behördenaufsicht, die innerhalb der Bundesagentur für Arbeit als mehrstufiger Verwaltungsvollzug ausgestaltet ist. Behördenintern wird Fachaufsicht durch die Fachvorgesetzten ausgeübt. Im mehrstufigen Verwaltungszug hat die vorgesetzte Verwaltungseinheit unbeschränkte Prüfkompetenzen gegenüber der nachgeordneten Verwaltungseinheit (die Regionaldirektionen gegenüber den Agenturen für Arbeit, die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Regionaldirektionen, aber auch gegenüber den Agenturen für Arbeit unmittelbar). Daraus erklärt sich, dass die Bundesagentur für Arbeit intern steuern kann, inwieweit sie die verantwortliche Aufgabenerledigung dezentralisiert, also Kompetenzen einräumt und lediglich das rechtmäßige Handeln im Grunde systematisch überprüft. Dem müssen dann allerdings zumindest Zielvereinbarungen untereinander zugrunde liegen (z. B. zwischen dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit und der Geschäftsleitung der Regionaldirektion (Vorsitzender der Geschäftsführung). Wer die Aufsicht über den Verwaltungsträger führt, wird regelmäßig in den einschlägigen Gesetzen geregelt, hier in § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2. Fachaufsicht schließt Fragen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Ermessensfragen (vgl. auch § 44b Abs. 3 Satz 1) ein. Sie stellt sicher, dass alle Aufgaben sachgerecht in vorgegebener oder angemessener Zeit erledigt werden. Fachaufsicht schließt insbesondere auch den Ort der Aufgabenerledigung ein. Mittel der Fachaufsicht sind insbesondere allgemeine Weisungen und Einzelweisungen (präventiv und repressiv), Genehmigungsvorbehalte, Berichte, Aufsichtsbesuche, die Vorgabe von Standards usw. Die Fachaufsicht bezeichnet kein einheitliches Rechtsinstitut, sondern ist als Sammelbezeichnung für alle Formen der Einflussnahme auf Sachentscheidung zu sehen. Behördliche Fachaufsicht ist auch ein Führungsinstrument. Durch den Abschluss von Zielvereinbarungen kann zugleich auf fachaufsichtliche Mittel bzw. Befugnisse teilweise verzichtet werden. Das betrifft insbesondere die eigenv...