Rz. 20
Abs. 1 Satz 2 erlaubt die Beauftragung Dritter mit der Durchführung von Prüfungen. Darüber entscheidet die Innenrevision zunächst selbst, wird aber wegen der finanziellen Auswirkungen hierfür die Zustimmung jedenfalls des zuständigen Vorstands der Bundesagentur für Arbeit, i. d. R. aber die des Vorsitzenden des Vorstandes, einholen. In Betracht kommen insbesondere spezielle Prüfbereiche, die Kompetenzen erforderlich machen, über die die Innenrevision selbst nicht verfügt oder deren Vorhaltung nicht wirtschaftlich wäre (Meinungsforschung, Wirtschaftsprüfung, IT-Systeme). Daneben kann sich die Interne Revision wie jede andere Organisationseinheit der Bundesagentur für Arbeit auch im Rahmen der internen Bestimmungen und verfügbarer Haushaltsmittel durch externe Unternehmungen beraten lassen.
Rz. 21
Bei Einschaltung externer Prüfstellen stellt sich für die Innenrevision die Frage der Objektivität nicht. Internes Prüfpersonal dagegen ist insbesondere vor Beeinflussung durch die geprüften Dienststellen zu schützen. Bei den hauptamtlichen Revisoren, die einer Regionaldirektion oder der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit angehören, ist lediglich zu vermeiden, dass sie in der eigenen Regionaldirektion oder in der Zentrale Prüfungen durchführen. Unbedenklich sind dagegen Revisionen, die in anderen Regionaldirektionen oder durch Revisoren der Regionaldirektionen in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.
Rz. 22
Nebenamtliche Revisoren dürfen keine Prüfungen in der Dienststelle durchführen, der sie angehören. Das betrifft auch Zweigstellen im Agenturbezirk und "Geschäftsstellen" der gemeinsamen Einrichtung. Der Innenrevision ist sogar anzuraten, nebenamtliche Revisoren möglichst nur in anderen Regionaldirektionsbezirken bzw. Bundesländern einzusetzen, um spätere möglicherweise denkbare Nachteile aus der Tätigkeit als Revisor zu vermeiden. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen Regionaldirektionen als Dienststellen geprüft werden.
Rz. 23
Abs. 2 schützt die Revisoren der Innenrevision vor Beeinflussungen durch die geprüfte Dienststelle bzw. gemeinsame Einrichtung. Die Unterstellung der Revisoren in fachlicher Hinsicht unter die Leitung der Beschäftigungsdienststelle genügt. Sie gewährleistet, dass die geprüfte Dienststelle den Revisoren keine fachlichen Weisungen erteilen kann. Die geprüfte Dienststelle kann also der Feststellung von Mängeln nicht durch fachliche Weisungen, z. B. einer internen Dienstanweisung, entgehen. Der Revisor wäre an eine solche fachliche Weisung nicht gebunden. Das schließt Aufgabengebiete mit der Ausübung von Ermessen und das Verfahrensrecht ein.
Rz. 24
Die Innenrevision ist andererseits nicht dazu befugt, den geprüften oder anderen Dienststellen fachliche Weisungen zu erteilen. Sie kann aufgrund der von ihr festgestellten Mängel lediglich den die Aufsicht führenden Dienststellen empfehlen, bestimmte fachliche Weisungen zu erteilen oder anderweitige Maßnahmen zu ergreifen, die für eine Mängelbeseitigung geeignet erscheinen. Bezogen auf die gemeinsamen Einrichtungen sind das die zuständigen Träger.