Rz. 9
Abs. 2 Satz 1 schließt Doppelversorgungen nach dem SGB II und dem SGB XII bei den Leistungen zum Lebensunterhalt aus. Es genügt, wenn Anspruch nach dem SGB II besteht. Damit ist sichergestellt, dass es auf die Auszahlung des Anspruchs nicht ankommt. Die Leistung muss auch nicht beantragt sein, es kommt allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 an, um einen Anspruch dem Grunde nach zu bejahen. Hilfe zum Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn Rechtsfolgen nach den §§ 31 ff. eingetreten sind und deshalb die Leistungen nicht mehr in voller Höhe oder nur noch Sach- und ergänzende Leistungen gewährt werden.
Rz. 10
Auffangvorschriften sind § 21 Abs. 6 für laufende Bedarfe in besonderen Härtefällen und § 24 Abs. 1 bei einmaligen Bedarfen (Darlehen bei unabweisbarem Bedarf).
Rz. 11
Zu Mietschulden vgl. Komm. zu § 22 Abs. 8.
Rz. 12
Bestattungskosten können nach dem SGB XII ungeachtet der Regelungen in § 5 übernommen werden.
Rz. 13
Abs. 2 Satz 3 bestimmt den Vorrang der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vor dem Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2. Allerdings bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 2 bereits, dass nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Bürgergeld nur erhalten, soweit sie keinen Anspruch eben auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung durch den Träger der Sozialhilfe haben. Bürgergeld kommt also ohnehin nur ergänzend in Betracht. Daraus ergibt sich kein eigenständiger Anwendungsbereich für diese Regelung. Es muss im Übrigen ein tatsächlicher Anspruch bestehen (LSG Thüringen, Urteil v. 13.4.2016, L 4 AS 882/13).
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer handelt es sich nicht um eine Leistung, die einer Altersrente ähnlich ist und deswegen einen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 2 zur Folge hat. Dass die mit einer Altersrente vergleichbare Leistung an das Erreichen einer Altersgrenze anknüpfen muss, ergibt sich für das BSG auch aus der Entstehungsgeschichte der Regelung. Der Gesetzgeber beabsichtigte eine Klarstellung, dass der Bezug von Altersbezügen, die der Altersrente vergleichbar sind, ebenfalls zum Leistungsausschluss führt. Um solche Altersbezüge handelt es sich bei der Erwerbsminderungsrente nicht. Wer dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel des SGB XII ist, kann als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II haben (BSG, Urteil v. 28.11.2018, B 4 AS 46/17 R). Auch wenn es sich bei den Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII um Leistungen für den Lebensunterhalt i. S. d. § 21 Satz 1 SGB XII handeln sollte, spricht für das BSG einiges dafür, dass es sich bei § 19 Abs. 1 Satz 2 im Verhältnis zu § 21 Satz 1 SGB XII um die speziellere Regelung handelt. Das war im Verfahren 46/17 aber nicht zu entscheiden, weil mangels Bedürftigkeit kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII bestand. Der Anspruch auf Bürgergeld ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII besteht, mag dieser im Einzelfall auch wegen fehlender Bedürftigkeit nicht zu einem Leistungsanspruch führen. Eine solche Regelung lässt sich dem BSG zufolge weder § 19 Abs. 1 Satz 2 noch § 5 Abs. 2 Satz 2 entnehmen.
Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII handelt es sich um zwei Leistungssysteme, die hinsichtlich ihrer Existenzsicherungsleistungen nicht in einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis, sondern gleichrangig und selbstständig nebeneinander in einem Ausschließlichkeitsverhältnis stehen. Dieses Ausschließlichkeitsverhältnis kommt normativ insbesondere in § 5 Abs. 2 Satz 1 zum Ausdruck, wonach der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII ausschließt sowie in § 21 Satz 1 SGB XII, wonach Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten. Das SGB II bestimmt aber kein Ausschließlichkeitsverhältnis im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Bürgergeld für Angehörige in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II einerseits und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII andererseits. Dieses Verhältnis hat der Gesetzgeber anders, nämlich gerade im Sinne eines Vorrang-Nachrang-Verhältnisses geregelt. Es entspricht deshalb auch schon der bisherigen Rechtsprechung des BSG, dass eine dem Grunde nach bestehende Leistungsberechtigung nach dem 4. Kapitel des SGB XII einen Anspruch auf Gewährung von Bürgergeld nicht ausschließt. Für eine andere Auffassung gibt es unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang und dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften keine genügenden Anhaltspunkte.
Nach dem Wortlaut des§...