Rz. 28
Zu den Zielen des Teilhabestärkungsgesetzes, das im Wesentlichen am 1.1.2022 in Kraft getreten ist, gehören die Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, durch die Möglichkeit der Jobcenter, ausgewählte Leistungen nach den §§ 16a ff. neben einem Rehabilitationsverfahren zu erbringen. Die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung im SGB II und SGB III sollen durch das Teilhabestärkungsgesetz ausgebaut und daneben die Abstimmung der Rehabilitationsträger untereinander gestärkt werden.
Rz. 29
Zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben hat der Gesetzgeber verschiedene Anpassungen im Bereich der Leistungserbringung und -koordinierung für Rehabilitanden im Teilhabestärkungsgesetz vorgenommen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II beziehen. Ihre Betreuungssituation in den Jobcentern soll dadurch verbessert werden. Ein Bericht der Internen Revision der Bundesagentur für Arbeit vom Juni 2018 hatte der Gesetzesbegründung zufolge Defizite in diesem Bereich aufgezeigt. Die Eingliederungschancen von Rehabilitanden wurden demnach insbesondere durch den fehlenden Zugang zu den Leistungen nach den §§ 16a ff. (z. B. Suchtberatung oder Leistungen des Sozialen Arbeitsmarktes) verringert. Weiterhin hatten die Jobcenter (wie die Agenturen für Arbeit) das Leistungsverbot nach § 22 Abs. 2 SGB III a. F. zu beachten. Dadurch konnte in vielen Fällen eine zügige Vermittlung von Rehabilitanden anderer Rehabilitationsträger in den Arbeitsmarkt nicht erfolgen. Nicht zuletzt bestanden der Gesetzesbegründung zufolge Unsicherheiten, wann und auf welcher gesetzlichen Grundlage Sozialdaten der Leistungsberechtigten zwischen den Rehabilitationsträgern und den Jobcentern ausgetauscht werden können. Den Jobcentern wird nach dem Teilhabestärkungsgesetz ab dem 1.1.2022 nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, ausgewählte Leistungen nach den §§ 16a ff. neben einem Rehabilitationsverfahren zu erbringen. Damit sollen bestehende Ungleichbehandlungen abgeschafft werden. Die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung im SGB II (und SGB III) wurden dadurch mit dem Ziel ausgebaut, die Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt zu erhöhen. Die von den Rehabilitationsträgern und den Jobcentern zu erbringenden Leistungen sind nunmehr verbindlich zu koordinieren und abzustimmen. Der notwendige Austausch von Sozialdaten wird sichergestellt.
Rz. 30
Die Jobcenter werden nach dem Teilhabestärkungsgesetz ab 1.1.2022 stärker als zuvor in das Rehabilitationsgeschehen einbezogen und die Betreuung von Rehabilitanden wird den Erwartungen des Gesetzgebers zufolge verbessert werden. In den Jobcentern erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Zugang zu sozialintegrativen Leistungen neben einem Rehabilitationsverfahren, um ihnen eine nachhaltige Eingliederung, aber auch den Zugang zu sozialer Teilhabe zu ermöglichen (vgl. die Begründung zum Teilhabestärkungsgesetz in BT-Drs. 19/27400). Dazu gehören kommunale Leistungen wie die Schuldner- und Suchtberatung und das neue mit dem Teilhabechancengesetz geschaffene Instrument zur Teilhabe am Arbeitsmarkt. Damit sind bestehende Ungleichbehandlungen abgeschafft worden. Die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung im SGB II (und SGB III) wurden ausgebaut und somit die Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt erhöht. Den Regelungen zur Verbesserung der Betreuungssituation von Rehabilitanden in den Jobcentern liegen der Gesetzesbegründung zufolge zwei Leitgedanken zugrunde: Die Regelungen sollen die Betreuungssituation der betroffenen Personen in den Jobcentern verbessern und die bereits bestehende Komplexität des gegliederten Systems der sozialen Sicherung nicht ausweiten. Die frühere Rechtslage führte zu einer nicht vertretbaren und zugleich auch ungewollten Ungleichbehandlung. Dies galt sowohl im Vergleich von Menschen mit und ohne Behinderungen im SGB II als auch innerhalb der Gruppe leistungsberechtigter Menschen im SGB II in Abhängigkeit von der Zuständigkeit unterschiedlicher Rehabilitationsträger. Ziel der Regelungen durch das Teilhabestärkungsgesetz ist es deshalb, diese ungewollte Ungleichbehandlung abzuschaffen, indem den Betroffenen in den Jobcentern mindestens die gleichen Fördermöglichkeiten wie allen anderen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eröffnet werden und ihnen Teilhabe ermöglicht wird. Die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung sollen insgesamt für Rehabilitanden ausgebaut und somit deren Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt erhöht werden. Diese Verbesserungen sollten innerhalb des bestehenden Systems vorgenommen werden. Das gegliederte System der sozialen Sicherung mit vor- und nachrangigen Rehabilitationsträgern sieht die Zuständigkeit und damit Verantwortlichkeit für Rehabilitationsleistungen in Trägervielfalt vor. Dabei zeigt die Praxis demnach, dass diese Ausgestaltung sowohl für die Betroffenen als auch für die Rehabilitations- und sonstigen Leistungsträger sehr komplex i...