0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 des genannten Gesetzes) in Kraft. Abs. 2 Satz 2 war zwischenzeitlich durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 (Art. 1 Nr. 3, Art. 17) geändert worden. Diese Änderung wurde jedoch erst mit Inkrafttreten des § 5 am 1.1.2005 wirksam. Durch das Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze v. 24.3.2006 (BGBl. I S. 558) ist Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 1.4.2006 aufgehoben worden. Der bis dahin geltende Satz 3 wurde zum Satz 2. Zum 1.8.2006 wurde Abs. 3 Satz 1 ergänzt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706).
Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. In diesem Zusammenhang ist jedoch Abs. 3 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.1.2011 geändert worden.
Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurden mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 3 geändert und Abs. 4 angefügt.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2022 angefügt.
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurden die Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2023 und Abs. 5 mit Wirkung zum 1.7.2023 geändert.
Abs. 5 wurde durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 v. 27.3.2024 (BGBl. I Nr. 107) mit Wirkung zum 28.3.2024 hinsichtlich der Verweisungsnormen geändert, da § 16j aufgehoben wurde.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 5 regelt das Verhältnis der Leistungen nach dem SGB II zu anderen Leistungen i. S. eines Nachrangverhältnisses von staatlichen Fürsorgeleistungen. Einerseits soll die Verwirklichung von Ansprüchen auf andere Leistungen gewährleistet, andererseits sollen Doppelleistungen vermieden werden. Die Vorschrift stellt die erforderlichen Rangfolgen auf. Die Änderungen der Vorschrift zum 1.1.2023 beziehen sich auf die Neuregelungen zur Einführung des Bürgergeldes.
Rz. 2a
Abs. 1 stellt klar, dass im SGB II aufgeführte Leistungen keine Rechtsfolgen bei anderen Leistungen Dritter, die gesetzlich geregelt sind, auslösen. Leistungen nach dem SGB II sind stets nachrangig. Der Gesetzgeber hebt Leistungen anderer Sozialleistungsträger besonders hervor, weil auf solche Leistungen eher ein gesetzlicher Anspruch bestehen kann als gegenüber anderen Leistungsträgern. Eine materiell-rechtliche Abstufung der Vorrangigkeit ist damit nicht verbunden. Auch Ermessensleistungen dürfen nicht unter Hinweis auf entsprechende Leistungen nach dem SGB II verweigert werden. Das bedeutet, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme entsprechender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht das auslösende Kriterium für eine Ermessensentscheidung des anderen Trägers sein darf, die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht zu erbringen, also abzulehnen.
Rz. 2b
Abs. 2 regelt das Verhältnis von Leistungen nach dem SGB II als nachrangige Leistungen und solchen nach dem SGB XII, die ebenfalls nachrangige Leistungen sind. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Abschnitt 2 des Dritten Kapitels des SGB II (§§ 19 bis 35) schließen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (§§ 27 bis 40) aus. Damit wird deutlich, dass Leistungen zum Lebensunterhalt nur entweder nach dem SGB II oder dem SGB XII gewährt werden können, Aufstockungsleistungen zur Leistung des anderen Systems sollen demgegenüber ausgeschlossen sein. Die strikte Trennung ist seit der Einführung eines § 21 Abs. 6 durch das Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 27.5.2010 (BGBl. I S. 671) auch für Leistungen vollzogen worden, die nur in besonderen Härtefällen gewährt wird. Insoweit kommen Leistungen nach dem Recht der Sozialhilfe nicht mehr in Betracht.
Abs. 2 Satz 2 bestimmt die Nachrangigkeit des Bürgergeldes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 (bis 31.12.2022 des Sozialgeldes nach § 23) für die nicht erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegenüber den Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 SGB XII). Dabei handelt es sich um Leistungen entsprechend denen zum Lebensunterhalt nach den §§ 28 bis 34 SGB XII (ohne Vorsorgebeiträge, vgl. § 42 SGB XII). Da...