Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Zwischenzeitlich wurde sie durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7 2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 (Art. 1 Nr. 23, Art. 17) geändert. Diese Änderung wurde jedoch erst mit Inkrafttreten des § 50 am 1.1.2005 wirksam.
Rz. 2
Aufgrund des Entwurfs eines Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ("Kommunales Optionsgesetz") v. 30.3.2004 (BT-Drs. 15/2816) musste die am 29.12.2003 verkündete Vorschrift des § 50 (vgl. BGBl. I S. 2921, 2968) im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens an die Pluralität der Trägerlandschaft angepasst werden. Zugleich wurden eigenständige detaillierte Datenschutzvorschriften eingefügt. Abs. 2 wurde gestrichen, da die Verweisung auf § 397 SGB III ins Leere ging und die Verweisung auf § 395 SGB III nicht mehr erforderlich war, weil die Regelungen in §§ 50 und 51 enthalten sind (vgl. BT-Drs. 15/2816, Begründung S. 34 Art. 1 zu Nr. 23, § 50 und BT-Drs. 15/2997 S. 11; vgl. auch Müller, in: Mergler/Zink, SGB II, § 50 Rz. 3). Zum 1.8.2006 ist Abs. 1 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) erweitert worden und die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen einbezogen. Nicht einbezogen wurden dagegen eine Datenübermittlungsbefugnis an Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. Der Abs. 2 wurde ebenfalls durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) eingefügt. Abs. 2 ist ebenfalls zum 1.8.2006 in Kraft getreten. Mit Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) ist die Vorschrift zum 1.1.2011 wiederum geändert worden. Danach sind in Abs. 1 die Wörter "gemeinsame Einrichtungen" eingefügt und Abs. 2 durch die Absätze 2 bis 4 ersetzt worden. Die Erwähnung der gemeinsamen Einrichtung resultiert aus der zeitgleich erfolgten Änderung des § 44b, durch den die bisherigen Arbeitsgemeinschaften (ARGE) durch die gemeinsamen Einrichtungen ersetzt wurden.
Rz. 3
Die Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 44 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.4.2011 geändert worden. Die Änderung betraf Abs. 4 Satz 3 und war rein redaktionell (Einfügung der Worte "der oder"). Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden. Dabei ist in Abs. 1 der Satz 2 eingefügt worden. Mit Art. 122 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 26.11.2019 in den Abs. 2 bis 4 geändert worden. In Abs. 2 wurden die Wörter "verantwortliche Stelle" durch das Wort "Verantwortliche" ersetzt sowie die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung". Die erstgenannte Änderung ist auch in Abs. 3 vorgenommen worden. Darüber hinaus wurde in Abs. 4 der Satz 1 neu gefasst und in Satz 3 des Angabe "§ 24" durch "§ 9 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.