Rz. 8

Mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem SGB II kann eine Vielzahl von Dritten durch die Bundesagentur oder kommunale Träger beauftragt werden. § 6 Abs. 1 Satz 2 sieht das Recht der Beauftragung Dritter ausdrücklich vor (Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 50 Rz. 4). Beauftragte Dritte können insbesondere Kirchen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Träger von Beschäftigungsmaßnahmen sein (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 50 Rz. 3; Harich, in: Eicher/Luik, SGB II, § 50 Rz. 4). Die Bundesagentur hat dabei sicherzustellen, dass die beauftragten Dritten nur Zugriff auf die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Sozialdaten erhalten (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 64 Art. 1 zu § 50). Zum Schutz der Sozialdaten ist der Kreis Dritter weit gefasst. Dritter i. S. d. Sozialdatenschutzes ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Strittig ist, ob die beauftragten Dritten auch untereinander gegenseitig zur Datenübermittlung verpflichtet sind. Nach dem Wortlaut der Norm dürfte dies zu bejahen sein (ebenso: Harich, in: Eicher/Luik, a. a. O., Rz. 5). Die Weiterleitung der Daten an nicht beauftragte Dritte, z. B. Haus- und Grundbesitzerverein, ist unzulässig (BSG, Urteil v. 25.1.2012, B 14 AS 65/11 R).

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