Rz. 10

Der Sozialdatenschutz hat als spezialgesetzlich geregelter Datenschutz Vorrang vor dem Schutz der persönlichen Daten nach dem BDSG (§ 1 Abs. 4 BDSG; vgl. Winkler, in: Kruse/Reinhard/Winkler, SGB II, § 50 Rz. 3). Das BDSG kommt daher nur zur Anwendung, soweit der Sozialdatenschutz nicht eingreift, wie dies beispielsweise bei Trägern der freien Wohlfahrtspflege der Fall ist. Für freie Träger gelten daher grundsätzlich die Regelungen des BDSG.

Allerdings finden die Vorschriften des Sozialdatenschutzes auch auf freie Träger Anwendung, soweit

  • ihnen Sozialdaten von Sozialleistungsträgern oder gemeinsame Einrichtungen übermittelt werden oder
  • sie beauftragte Dritte sind (vgl. Komm. unter Rz. 8).

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