Rz. 14
Der Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II beschränkt angesichts der globalen Formulierung in gerade noch zulässiger Art und Weise die Übermittlung von Daten. Nach der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) ist insbesondere die Übermittlung von Daten über zuvor im Rechtskreis des SGB III erbrachte Vermittlungsleistungen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, wie z. B. Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Vermittlungsangebote und den Eintritt von Sperrzeiten.
Rz. 15
Die Übermittlung der Daten ist bei der Aufgabenerfüllung nicht auf das SGB II beschränkt, sondern gilt auch für das SGB III (ebenso: Harich, in: Luik/Harich, SGB II, § 50 Rz. 3, danach ist der Zweck der Datenübermittlung nicht auf die Aufgabenerfüllung nach dem SGB II begrenzt, sondern umfasst auch die Ausgabenerfüllung nach dem SGB III, um den Übergang ehemaliger Arbeitslosengeldbezieher in das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erleichtern; Wendtland, in: Gagel, SGB II, § 50 Rz. 17). Die Erforderlichkeit der Datenübermittlung ist dann zu bejahen, wenn die Aufgabenerfüllung nur auf diesem Wege rechtmäßig, vollständig und in angemessener Zeit erfolgen kann (Wagner, in: jurisPK-SGB II, § 50 Rz. 31 m. w. N.; Merten, in: BeckOK-SGB II, § 50 Rz. 4). Nicht ausreichend ist, dass nur die Voraussetzungen der Eignung und Zweckmäßigkeit gegeben sind. Die Rechtsprechung des BSG kann als Maßstab herangezogen werden. Zum SGB V hat das BSG entschieden, dass die Datenerhebung zum Zweck der Mitgliederwerbung nicht von den in § 284 SGB V genannten Zwecken zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB V umfasst ist (vgl. BSG, Urteil v. 28.11.2002, B 7/1 A 2/00 R).
Rz. 16
Die Übermittlung der Sozialdaten ist nur dann zulässig, soweit die Aufgabenerfüllung ohne die entsprechenden Daten nicht möglich ist (Wendtland, in: Gagel, SGB II, § 50 Rz. 21 f.; Lenze, in: Münder, SGB II, § 50 Rz. 6). In Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Erforderlichkeit der Datenübermittlung bejaht werden kann, wenn die Träger die benötigten Daten auch auf anderem Wege, beispielsweise durch Befragung des Leistungsempfängers oder seines Arbeitgebers, erlangen können. Der VGH Baden-Württemberg (Urteil v. 1.4.1992, 6 S 2203/90) hat die Erforderlichkeit verneint und einen "Vorrang der Erhebung bei dem Betroffenen" postuliert. Dem folgt ein Teil der Literatur (Löns/Herold-Tews, SGB II, § 50 Rz. 2; Roos, in: v. Wulffen, SGB X, § 69 Rz. 3). Ob die Übermittlung auch von Verbunddaten nach § 50 zulässig ist, hängt im Ergebnis davon ab, wie der Tatbestand der Erforderlichkeit ausgelegt wird. In der Literatur wird überwiegend die Erforderlichkeit bejaht, da der unbestimmte Rechtsbegriff ein Ermessen einräume und die Anhörungspflicht nach § 24 SGB X den Betroffenen schütze (vgl. Steinbach, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 35 Rz. 118; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 50 Rz. 9; Lenze, a. a. O.; Schmidt, a. a. O.).