Rz. 3
§ 51 ist inhaltsgleich mit § 395 Abs. 2 SGB III, der ebenfalls mit dem Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU – zum 26.11.2019 neu gefasst wurde (BT-Drs. 15/1515 zu § 395 Abs. 2 SGB III; parallele Regelung: Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 51 Rz. 5).
§ 80 Abs. 3 SGB X setzt der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag durch nicht-öffentliche Stellen enge Grenzen. Sie ist nur zulässig, wenn entweder beim Auftraggeber Störungen im Betriebsablauf auftreten können oder der nicht-öffentliche Dritte erheblich kostengünstiger arbeitet. Die Vorschrift knüpft daher – anders als § 80 Abs. 3 SGB X – an keine weiteren Voraussetzungen für die Beauftragung nicht öffentlicher Stellen zu Zwecken der Datenverarbeitung als die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II an. Allerdings ist auch nach § 51 Voraussetzung, dass die in § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB X genannten Tatbestände erfüllt sind (Lenze, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, § 51 Rz. 7; Wendtland, in: Gagel, SGB II, § 51 Rz. 4; ebenso Merten, in: BeckOK, SGB II, § 51 Rz. 1, wonach es sich beim Verhältnis von § 80 SGB X und § 51 um eine sog. partielle Spezialität handelt, mit der Folge, dass nur § 80 Abs. 3 SGB X durch § 51 verdrängt wird). Erforderlich ist demnach, dass die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Sozialdaten nur dann zulässig ist, wenn der Verantwortliche seiner Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung
- den Auftragsverarbeiter, die bei diesem vorhandenen technischen und organisatorischen Maßnahmen und ergänzenden Weisungen,
- die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden sollen, und den Kreis der betroffenen Personen,
- die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung der Daten im Auftrag erfolgen soll, und
- den Abschluss von Unterauftragsverhältnissen
schriftlich oder elektronisch anzeigt.
Die zuvor in § 80 Abs. 5 SGB X a. F. enthaltene Einschränkung, dass der Auftrag nicht die Speicherung des gesamten Datenbestandes umfassen darf, ist vom Gesetzgeber nicht in § 80 Abs. 3 SGB X mit aufgenommen worden. Mit der Vorschrift des § 51 wird sichergestellt, dass sich die Bundesagentur und die sonstigen Träger der Leistungen nach dem SGB II für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Sozialdaten sowohl gegenseitig beauftragen dürfen als auch – unter Geltung der sonstigen Inhalte des § 80 SGB X – jeweils eines nicht öffentlichen Dritten bedienen dürfen. Die Norm ermöglicht die gleichrangige Beauftragung nicht öffentlicher Stellen. Zur Übertragung der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung sind keine innerbehördlichen Gründe notwendig (Wendtland, in: Gagel, SGB II, § 51 Rz. 4).
Dies können insbesondere von den Trägern der Leistungen mit der Ersterfassung von Kundendaten und Erteilung von Auskünften beauftragte Call-Center sein, die wiederum befugt sind, die erhobenen Daten auch auf dem Weg eines automatisierten Abrufverfahrens an die jeweiligen Leistungsträger zu übermitteln. Die Leistungsträger haben sicherzustellen, dass die beauftragten, nicht öffentlichen Dritten nur Zugriff auf die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Sozialdaten erhalten (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 64 Art. 1 zu § 51).