Rz. 6
Die Träger der Grundsicherung nach dem SGB II können sich außerhalb der öffentlichen Verwaltung stehender Dritter zur Aufgabenerfüllung bedienen, ohne dass die Beauftragung Dritter an weitere Voraussetzungen geknüpft wird. Dies können insbesondere von den Trägern der Leistungen mit der Ersterfassung von Kundendaten und Erteilung von Auskünften beauftragte private Call-Center sein (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 64 Art. 1 zu § 51; BT-Drs. 16/1410, Begründung S. 29 zu § 51) oder mit der Erfassung von Daten befasste Unternehmen (vgl. Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 51 Rz. 7).
2.2.1 Nicht-öffentliche Dritte
Rz. 7
Der Begriff der nicht-öffentlichen Stelle ist in § 67 Abs. 5 SGB X definiert. Darunter fallen natürliche und juristische Personen, Gesellschaften oder andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, mithin alle Privaten oder in privater Rechtsform Organisierten außerhalb der verantwortlichen Stelle (Wendtland, in: Gagel, SGB II, § 51 Rz. 7; Harich, in: Luik/Harich, SGB II, § 51 Rz. 5).
Ausgenommen vom Begriff der umfassend definierten nicht öffentlichen Stellen sind, unbeschadet ihrer privatrechtlichen Rechtsform, die in § 81 Abs. 3 SGB X unter Bezugnahme auf § 35 SGB I bezeichneten Stellen (Lenze, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, § 51 Rz. 4). Hierbei handelt es sich um:
- Verbände der Sozialleistungsträger,
- Arbeitsgemeinschaften der Sozialleistungsträger,
- deren Verbände,
- gemeinsame Servicestellen,
- die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist (vgl. im Einzelnen Komm. zu § 35 SGB I),
soweit sie Aufgaben nach dem SGB X wahrnehmen und an ihnen Stellen des Bundes beteiligt sind.
§ 81 Abs. 3 Satz 3 SGB X ordnet ausdrücklich kraft gesetzlicher Fiktion an, dass die Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 145 Abs. 1 SGB VI als öffentliche Stelle des Bundes gilt.
2.2.2 Datenstelle der Rentenversicherungsträger
Rz. 8
Die Datenstelle wird von den Trägern der Rentenversicherung verwaltet, der als eingetragener Verein an sich eine nicht öffentliche Stelle nach der Definition in § 67 Abs. 11 SGB X darstellt (vgl. auch Komm. zu § 145 SGB VI). Aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 81 Abs. 3 Satz 3 SGB X, wonach die Datenstelle als öffentliche Stelle des Bundes gilt, steht sie außerhalb des Anwendungsbereichs des § 51, da sie weder unter die Träger nach dem SGB II noch unter die beauftragten nicht öffentlichen Dritten fällt.
Da § 51 deshalb keine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten einschließlich der Speicherung des gesamten Datenbestandes für die Datenstelle der Rentenversicherungsträger darstellt, mussten § 52 und § 52 Abs. 2a eingefügt werden, um die erforderliche bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage für den automatisierten Datenabgleich zu schaffen (vgl. § 52).
2.2.3 Beauftragung nicht-öffentlicher Dritter abweichend von § 80 Abs. 3 SGB X
Rz. 9
Die Beauftragung Dritter kann im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen sowie durch öffentlich-rechtliche Verträge erfolgen (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 51 Rz. 13). Die Vorschrift hebt alle Beschränkungen des § 80 Abs. 3 SGB X auf, die nach dieser allgemeinen Vorschrift bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag von Sozialleistungsträgern bei der Inanspruchnahme nicht öffentlicher Dritter gelten. Den Trägern der Grundsicherung nach dem SGB II wird dadurch eine umfassende Wahlfreiheit eingeräumt, bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Hieran wird in der Literatur verbreitet Kritik geäußert (Löns/Herold-Tews, SGB II, § 51 Rz. 3; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 51 Rz. 7).
Sie können daher im Rahmen der Zweckbindung
erfüllen.
Rz. 9a
Nur § 80 Abs. 3 SGB X ist insgesamt unanwendbar. Die "sonstigen Inhalte" des § 80 SGB X bleiben unberührt (BT-Drs. 15/1516, S. 64; Voelzke, in: Hauck, SGB II, § 51 Rz. 8). Damit bleibt der Träger der Grundsicherung für die Einhaltung der Vorschrift zum Datenschutz nach dem SGB X verantwortlich. Auch muss der Auftragsdatenverarbeiter weiterhin den Datenschutz in dem Umfang sicherstellen, in dem er auch für den Auftraggeber gilt, § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Für die Auftragserteilung an eine nicht-öffentliche Stelle ist nach § 67b SGB X Voraussetzung, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich das Recht einräumt,
- Auskünfte einzuholen,
- während der Betriebs- und Geschäftszeiten seine Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten,
- dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie
- die gespeicherten Sozialdaten und Datenverarbeitungsprogramme einzusehen.
Besondere Bedeutung gewinnt die Verantwortung des Auftraggebers für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch die beauftragten Dritten, (§ 80 Abs. 1 SGB X). Die Verantwortung ist umfassend zu verstehen. Sie umfasst Weisungen zur Sicherstellung im Einzelfall oder generell erforderliche technische oder organisatorische Vorkehrungen. Sie erstreckt sich auf alle erdenklichen Rechtsbezieh...