Rz. 8

Die Datenstelle wird von den Trägern der Rentenversicherung verwaltet, der als eingetragener Verein an sich eine nicht-öffentliche Stelle nach der Definition in § 67 Abs. 11 SGB X darstellt (vgl. auch Komm. zu § 145 SGB VI). Aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 81 Abs. 3 Satz 3 SGB X, wonach die Datenstelle als öffentliche Stelle des Bundes gilt, steht sie außerhalb des Anwendungsbereichs des § 51, da sie weder unter die Träger nach dem SGB II noch unter die beauftragten nichtöffentlichen Dritten fällt.

Da § 51 deshalb keine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten einschließlich der Speicherung des gesamten Datenbestandes für die Datenstelle der Rentenversicherungsträger darstellt, mussten § 52 und § 52 Abs. 2a eingefügt werden, um die erforderliche bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage für den automatisierten Datenabgleich zu schaffen (vgl. § 52).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge