Rz. 9
Die Beauftragung Dritter kann im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen sowie durch öffentlich-rechtliche Verträge erfolgen (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 51 Rz. 13). Die Vorschrift hebt alle Beschränkungen des § 80 Abs. 3 SGB X auf, die nach dieser allgemeinen Vorschrift bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag von Sozialleistungsträgern bei der Inanspruchnahme nicht öffentlicher Dritter gelten. Den Trägern der Grundsicherung nach dem SGB II wird dadurch eine umfassende Wahlfreiheit eingeräumt, bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Hieran wird in der Literatur verbreitet Kritik geäußert (Löns/Herold-Tews, SGB II, § 51 Rz. 3; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 51 Rz. 7).
Sie können daher im Rahmen der Zweckbindung
erfüllen.
Rz. 9a
Nur § 80 Abs. 3 SGB X ist insgesamt unanwendbar. Die "sonstigen Inhalte" des § 80 SGB X bleiben unberührt (BT-Drs. 15/1516, S. 64; Voelzke, in: Hauck, SGB II, § 51 Rz. 8). Damit bleibt der Träger der Grundsicherung für die Einhaltung der Vorschrift zum Datenschutz nach dem SGB X verantwortlich. Auch muss der Auftragsdatenverarbeiter weiterhin den Datenschutz in dem Umfang sicherstellen, in dem er auch für den Auftraggeber gilt, § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Für die Auftragserteilung an eine nicht-öffentliche Stelle ist nach § 67b SGB X Voraussetzung, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich das Recht einräumt,
- Auskünfte einzuholen,
- während der Betriebs- und Geschäftszeiten seine Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten,
- dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie
- die gespeicherten Sozialdaten und Datenverarbeitungsprogramme einzusehen.
Besondere Bedeutung gewinnt die Verantwortung des Auftraggebers für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch die beauftragten Dritten, (§ 80 Abs. 1 SGB X). Die Verantwortung ist umfassend zu verstehen. Sie umfasst Weisungen zur Sicherstellung im Einzelfall oder generell erforderliche technische oder organisatorische Vorkehrungen. Sie erstreckt sich auf alle erdenklichen Rechtsbeziehungen, wie beispielsweise gegenüber dem Datenschutzbeauftragten und wird durch § 80 Abs. 2 SGB X flankiert, der verlangt, dass schriftlich das Recht auf Auskunft, das Betretensrecht des Grundstücks und der Geschäftsräume, das Besichtigungsrecht, das Prüfungsrecht und das Einsichtnahmerecht in Unterlagen und Daten geregelt ist. Der betroffene Hilfebedürftige kann Ansprüche auf Auskunft (§ 83 SGB X) und Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten (§ 84 SGB X) gegenüber dem Leistungsträger als Auftraggeber geltend machen. Im Ergebnis genügt der auftraggebende Leistungsträger seiner Pflicht nur, wenn der Datenschutz des Auftragnehmers denselben qualitativen Standards genügt, denen auch der Auftraggeber unterliegt.