Rz. 1

Die Vorschrift war in Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. S. 2954) nicht enthalten. Sie ist erst aufgrund des Entwurfs eines Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ("Kommunales Optionsgesetz") v. 30.3.2004 (vgl. BT-Drs. 15/2816 S. 10 und Begründung S. 34 Art. 1 zu Nr. 25 § 51a) aufgenommen worden. Die Einfügung wurde jedoch erst mit Inkrafttreten des SGB II am 1.1.2005 wirksam. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist sie vollständig überarbeitet und in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit neu gefasst worden, um dem Urteil des BVerfG v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83, u. a. Rechnung zu tragen (BT-Drs. 15/2997 S. 11 und Begründung S. 26 Art. 1 zu Nr. 25). Den endgültigen Wortlaut fand Satz 1 unter Berücksichtigung der zugelassenen kommunalen Träger im Auftrag der Bundesagentur in der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (vgl. BT-Drs. 15/3495 S. 8 Art. 1m zu Nr. 25).

 

Rz. 2

Die Vorschrift wurde anschließend durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) zum 11.8.2010 geändert worden. Die Änderung betraf Satz 2, in dem wegen der zeitgleichen Änderung des § 51b nun die Bezugnahme auf § 51b Abs. 3 (vorher Abs. 4) erfolgte.

Die Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 44a des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.1.2011 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderung ist Satz 7 eingefügt worden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge