2.1 Datenerhebung durch die zuständigen Träger der Grundsicherung (Abs. 1)
Rz. 8
Mit Abs. 1 und 2 werden die Grundlagen dafür geschaffen, dass auch weiterhin von den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die für verschiedene in Abs. 3 genannte Zwecke erforderlichen Daten erhoben und von den kommunalen und den zugelassenen kommunalen Trägern an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Die zuständigen Träger der Grundsicherung erheben laufend die sich aus der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergebenden Daten.
Rz. 8a
Die Neufassung der Vorschrift zum 11.8.2010 sieht vor, dass die konkrete Festlegung von Art und Umfang der benötigten Daten nicht mehr wie bisher gesetzlich vorzunehmen ist, sondern auf Basis einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden kann (kritisch dazu Merten, in: BeckOK, SGB II, § 51b Rz. 4, der die Regelung für verfassungsrechtlich problematisch einstuft, weil ein Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung nur durch Parlamentsgesetz erfolgen könne und § 51b keine enumerative Aufzählung von Art und Umfang der Daten enthält). Grundlage – so die Gesetzesbegründung – sind die bisher in § 51b Abs. 1 bis 3a niedergelegten Regelungen. Eine auf § 51b Abs. 1 Satz 2 beruhende Rechtsverordnung ist zum 23.8.2010 erlassen worden. Die Verordnung zur Erhebung von Daten nach § 51b SGB II v. 12.8.2010 (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Art. 12 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) enthält in § 1 diejenigen Daten, die die Grundsicherungsträger erheben dürfen. § 2 der Verordnung bestimmt, dass der Bund-Länder-Ausschuss regelmäßig oder im Falle maßgeblicher Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen über die nach § 51b zu erhebenden Daten berät. Der Bund-Länder-Ausschuss kann zur Erarbeitung von Vorschlägen zur künftigen Veränderung der Daten eine Arbeitsgruppe einsetzen, die Sachverständige hinzuziehen kann.
2.2 Übermittlung durch die kommunalen Träger (Abs. 2)
Rz. 9
Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a Abs. 1 Satz 1, § 6b Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 müssen die Daten zusätzlich an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln, wozu sie durch § 51b Abs. 2 ermächtigt werden. Zugleich regelt § 51b Abs. 2, wie die Übermittlung zu erfolgen hat: als personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a. Personenbezogene Daten werden demnach an die Bundesagentur unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft übermittelt. Bestimmte weitere Daten, beispielsweise von Arbeitgebern gemeldete Stellenangebote mit einem Auftrag zur Vermittlung, bedürften eines anderen eindeutigen Identifikationsmerkmals.
2.3 Übermittlung durch gemeinsame Einrichtungen
Rz. 9a
Wurden die Aufgaben nach § 44b Abs. 3 Satz 1 zur Wahrnehmung einer gemeinsamen Einrichtung übertragen, so erhebt die gemeinsame Einrichtung sowohl für die Bundesagentur für Arbeit als auch für die Kommune (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) die Daten und übermittelt diese an die Bundesagentur. Die Ermächtigung für die Kommunen liegt auch insoweit in Abs. 1 Satz 1 und 2.
2.4 Bestimmung der zu erhebenden/übermittelnden Daten
Rz. 10
§ 1 der auf Basis von § 51b erlassenen DatV (Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch v. 12.8.2010, zuletzt geändert durch Art. 12 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022, BGBl. I S. 2328) zählt die Daten abschließend auf, welche durch die Träger der Grundsicherung erhoben und durch die kommunalen Träger übermittelt werden dürfen.
Unter Datenerhebung ist nach § 67 Abs. 5 SGB X das Beschaffen von Daten über den Betroffenen zu verstehen. Die Datenerhebung muss erforderlich sein, was dann gegeben ist, wenn die Aufgabenerfüllung nur auf diesem Wege rechtmäßig, vollständig und in angemessener Zeit erfolgen kann (BSG, Urteil v. 28.11.2002, B 7/1 A 2/00 R). Die Übermittlung der Daten erfolgt als personenbezogener Datensatz mit der entsprechenden Kundennummer bzw. der Bedarfsgemeinschaftskundennummer, Abs. 1 Satz 2. Ein Bund-Länder-Ausschuss berät regelmäßig oder im Falle maßgeblicher Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen über die nach § 51b zu erhebenden Daten. Er kann zur Erarbeitung von Vorschlägen zu künftigen Veränderungen der Daten eine Arbeitsgruppe einsetzten, die wiederum Sachverständige hinzuziehen kann.
2.5 Einzelangaben
Rz. 11
Abs. 3 ergänzt die Ermächtigung zur Erhebung und Übermittlung von Daten hinsichtlich der Einzelangaben zu Ausgaben und Einnahmen nach Höhe sowie Einnahme- und Leistungsarten.
Rz. 12
(unbesetzt)
2.6 Zwecke der Datenverarbeitung und -nutzung (Abs. 3)
Rz. 13
Abs. 3 soll nach der ursprünglichen Gesetzesbegründung klarstellen, dass die erhobenen Daten im Rahmen der Umsetzung des SGB II für das Fallmanagement, für das interne Controlling, für die Erstellung von Statistiken und für die Wirkungsforschung verwendet werden können und sollen (vgl. BT-Drs. 15/2816, Begründung S. 35 Art. 1 zu Nr. 2...