Rz. 9

Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a Abs. 1 Satz 1, § 6b Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 müssen die Daten zusätzlich an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln, wozu sie durch § 51b Abs. 2 ermächtigt werden. Zugleich regelt § 51b Abs. 2, wie die Übermittlung zu erfolgen hat: als personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a. Personenbezogene Daten werden demnach an die Bundesagentur unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft übermittelt. Bestimmte weitere Daten, beispielsweise von Arbeitgebern gemeldete Stellenangebote mit einem Auftrag zur Vermittlung, bedürften eines anderen eindeutigen Identifikationsmerkmals.

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