Rz. 10

§ 1 der auf Basis von § 51b erlassenen DatV (Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch v. 12.8.2010, zuletzt geändert durch Art. 12 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022, BGBl. I S. 2328) zählt die Daten abschließend auf, welche durch die Träger der Grundsicherung erhoben und durch die kommunalen Träger übermittelt werden dürfen.

Unter Datenerhebung ist nach § 67 Abs. 5 SGB X das Beschaffen von Daten über den Betroffenen zu verstehen. Die Datenerhebung muss erforderlich sein, was dann gegeben ist, wenn die Aufgabenerfüllung nur auf diesem Wege rechtmäßig, vollständig und in angemessener Zeit erfolgen kann (BSG, Urteil v. 28.11.2002, B 7/1 A 2/00 R). Die Übermittlung der Daten erfolgt als personenbezogener Datensatz mit der entsprechenden Kundennummer bzw. der Bedarfsgemeinschaftskundennummer, Abs. 1 Satz 2. Ein Bund-Länder-Ausschuss berät regelmäßig oder im Falle maßgeblicher Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen über die nach § 51b zu erhebenden Daten. Er kann zur Erarbeitung von Vorschlägen zu künftigen Veränderungen der Daten eine Arbeitsgruppe einsetzten, die wiederum Sachverständige hinzuziehen kann.

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