Rz. 13
Abs. 3 soll nach der ursprünglichen Gesetzesbegründung klarstellen, dass die erhobenen Daten im Rahmen der Umsetzung des SGB II für das Fallmanagement, für das interne Controlling, für die Erstellung von Statistiken und für die Wirkungsforschung verwendet werden können und sollen (vgl. BT-Drs. 15/2816, Begründung S. 35 Art. 1 zu Nr. 25a § 51b). Um dies zu ermöglichen, benennt Abs. 3 die zulässigen Zwecke, zu deren Erfüllung nach den Abs. 1 bis 3 erhobene (und übermittelte) Daten gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden können. Damit wird klargestellt, dass die erhobenen Daten nunmehr im Rahmen der Umsetzung des SGB II zusätzliche auch für Vergleiche der Kennzahlen zur örtlichen Aufgabenwahrnehmung sowie den Abschluss von Zielvereinbarungen verwendet werden können.
Als Gesetzeszwecke werden aufgezählt:
- die zukünftige Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen,
- die Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung, sowie
- die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die Zwecke nach § 48a Abs. 2 und § 48b Abs. 5, Controllingberichten durch die Bundesagentur, die laufende Berichterstattung und die Wirkungsforschung nach den §§ 53 bis 55,
- bei der Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52 sowie
- bei der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.
Der Katalog des Abs. 3 Nr. 1 bis 5 ist abschließend. Ausgehend vom informellen Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Leistungsempfängers wird durch den abschließenden Charakter klargestellt, dass es sich um einen strikten Zweckbindungsgrundsatz handelt. Für andere als die dort genannten Zwecke dürfen Daten weder verarbeitet noch genutzt werden (Wagner, in: jurisPK-SGB II, § 51b Rz. 35; Merten, in: BeckOK-SGB II, § 51b Rz. 5; Harich, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 51b Rz. 7; Lenze, in: Münder/Geiger, SGB II, § 51b Rz. 11). Nach § 51b Abs. 3 dürfen als personenbezogene Daten u. a. Familien- und Vorname, Anschrift, Familienstand, Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit erhoben werden. Dies schließt die Anforderung und Vorlage entsprechender Dokumente zum Nachweis der vom Hilfebedürftigen gemachten Angaben nicht aus (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.4.2019, L 26 AS 2621/17). Allerdings steht der Speicherung der Kopien des Personalausweises auch nach Löschung des Passbildes entgegen, dass dort Angaben zur Augenfarbe und zur Größe enthalten sind, die auch nach der "Verordnung zur Erhebung von Daten nach § 51b des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch" gerade nicht zu erheben sind (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.4.2019, L 26 AS 2621/17).
Rz. 14
Ungeachtet der angewendeten Verfahren umfasst der Begriff des Speicherns das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung. Unter dem Verändern ist das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Sozialdaten zu verstehen. Sperren bedeutet das vollständige oder teilweise Untersagen der weiteren Verarbeitung oder die Nutzung von Sozialdaten durch entsprechende Kennzeichnung. Demgegenüber meint der Begriff des Löschens das Unkenntlichmachen gespeicherter Sozialdaten.
Da auch das Übermitteln von der Befugnis zur Verarbeitung umfasst wird, können die erhobenen Daten wiederum auch auf dem Weg eines automatisierten Abrufverfahrens an die jeweiligen Leistungsträger zurück übermittelt werden.
Rz. 14a
Will ein kommunaler Träger, Daten über die frühere Betreuung von Hilfebedürftigen durch einen kommunalen Träger bei Gewährung von Leistungen nutzen, bedarf es der Übermittlung der Daten durch die Bundesagentur. Die Zulässigkeit der Übermittlung auf dem Hinweg richtet sich nach § 50 (ebenso: Brünner, in: LPK-SGB II, § 51b Rz. 12).
Rz. 15
Eine Art Auffangtatbestand bildet das Nutzen, worunter jede Verwendung von Sozialdaten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, auch die Weitergabe innerhalb der verantwortlichen Stelle, zu verstehen ist.
Rz. 15a
In Abs. 3 wird klargestellt durch die Formulierung "unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflicht" klargestellt, dass auf gesetzlicher Grundlage bestehende Mitteilungspflichten von der Zweckbestimmung nicht berührt werden (Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 51b Rz. 7). Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil v. 17.2.2004, B 1 KR 4/02 R, mit Anm. Mrozynski, SGb 2004 S. 654). Die Mitwirkungspflicht wird durch die Vorschriften über den Sozialdatenschutz nicht infrage gestellt. Die dazu getroffenen Regelungen rechtfertigen keine Einschränkung der Sachaufklärungspflicht der Beklagten in dem Sinne, dass sie befugt oder gar verpflichtet wäre, einem Leistungsantrag stattzugeben, ohne dass die Anspruchsvoraussetzungen mit der notwendigen Gewissheit festgestellt sind. Vielmehr bestätigen nach der Rechtsprechung des Ersten Senats des BSG die einschlägigen Vorschriften die trotz des S...