Rz. 16
Abs. 4 bestimmt, dass die notwendigen Details bei der Festlegung von Art, Umfang und Form der Datenübermittlung von der Bundesagentur in gleicher Weise für Agenturen für Arbeit wie kommunale Träger geregelt werden und darüber das Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden herzustellen ist. Die ursprüngliche Gesetzesbegründung zu Abs. 4 bestimmte noch, dass die notwendigen Details bei der Festlegung von Art, Umfang und Form der Datenübermittlung von der Bundesagentur für Arbeit im Wege der Durchführungsanweisung in gleicher Weise für Agenturen für Arbeit wie für kommunale Träger geregelt werden sollen (vgl. BT-Drs. 15/2816, Begründung S. 35 Art. 1 zu Nr. 25a § 51b). Durch das Kommunale Optionsgesetz wurden die Rechte der kommunalen Träger gestärkt. Deshalb wird nun die Bundesagentur im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zur Regelung ermächtigt.
Rz. 17
Während die Erhebung der Daten gesetzlich abschließend in den Abs. 1 bis 3 geregelt ist, können der genaue Umfang der nach Abs. 1 bis 3 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung geregelt werden; ebenso die verwendeten Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie deren Aufbau, Vergabe, Verwendung und die Löschungsfristen von Kundennummern und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a. Die Löschungsfrist soll der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83, u. a. BVerfGE 65 S. 1 ff.) aus dem Volkszählungsurteil Rechnung tragen. § 51b stellt damit klar, dass die Vorschrift auch für die kommunalen Träger gilt.
Rz. 18
Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die Statistik der Bundesagentur für Arbeit haben auf Basis von Abs. 4 das Verfahren zur Zusammenarbeit in Fragen des § 51b durch die Vereinbarung v. 12.6.2012 geregelt. Dabei haben sie vorgesehen, dass keine ausdrückliche Zustimmung der kommunalen Spitzenverbände im Vorfeld von Entscheidungen erforderlich ist. Die Bundesagentur kann aus begründeten sachlichen Erwägungen von der Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände abweichen.
Rz. 19
Die förmliche Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände erfolgt dabei zunächst durch die Übermittlung des Entwurfs der geänderten Datensatzbeschreibung XSozial-BA-SGB II und der fachlichen Hinweise mit der Bitte um Stellungnahme und in einem zweiten Schritt durch die Übermittlung einer nach Vorberatungen vorläufig festgesetzten neuen Version des Datenübermittlungsstandards XSozial-BA-SGB II. Die Frist für die abschließende Stellungnahme einschließlich einer Erörterungsphase ist auf 10 Arbeitstage festgesetzt. Ergibt sich aus der abschließenden Stellungnahme noch Erörterungsbedarf zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Spitzenverbänden, so werden entsprechende Gespräche innerhalb von 10 weiteren Arbeitstagen vor Veröffentlichung der neuen Version geführt.