0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift war in Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) nicht enthalten. Sie ist erst aufgrund des Entwurfs eines Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ("Kommunales Optionsgesetz") v. 30.3.2004 (BT-Drs. 15/2816 S. 11, 12 und Begründung S. 34 bis 36 Art. 1 zu Nr. 25a § 51b) aufgenommen worden. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist sie nur in wenigen Punkten verändert worden (BT-Drs. 15/2997 S. 11 bis 13 und Begründung S. 26 Art. 1 zu Nr. 25a). Der endgültige Wortlaut der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses resultiert aus Anpassungen an die Experimentierklausel des § 6a bezüglich der zugelassenen kommunalen Träger (BT-Drs. 15/3495 S. 8 Art. 1m zu Nr. 25).
Rz. 2
Die Vorschrift ist mit dem Kommunalen Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 (Art. 1 Nr. 25a, Art. 17) in das SGB II eingefügt worden. Die Einfügung wurde jedoch erst mit Inkrafttreten des SGB II am 1.1.2005 wirksam. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) ist die Vorschrift an mehreren Stellen geändert worden. Neu eingefügt wurde § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wonach die zuständigen Träger Daten über "die Stellenangebote, die ihnen von den Arbeitgebern mit einem Auftrag zur Vermittlung gemeldet wurden", zu erheben haben. Abs. 1 wurde um folgenden Satz 3 ergänzt: "Für jedes der in Satz 1 Nr. 4 genannten Stellenangebote übermitteln die zuständigen Träger einen Datensatz unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals." Schließlich wurde mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende Abs. 3a neu in die Vorschrift eingefügt. Zudem ist Abs. 4 durch die Ziffern 4 und 5 ergänzt worden. Danach können die nach den Absätze 1 bis 3a übermittelten Daten bei der Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52 (Nr. 4) sowie bei der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch (Nr. 5) verarbeitet und genutzt werden. Die Vorschrift im Rahmen der Erhöhung der Regelaltersgrenze durch das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 30.4.2007 (BGBl. I S. 554) zum 1.1.2008 in Abs. 2 Nr. 4 geändert worden. Dort sind nun Angaben über die 15- bis unter 67-jährigen (statt vorher 65-jährigen) Leistungsempfänger zu erheben und zu übermitteln. Durch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) ist die Vorschrift zum 11.8.2010 völlig neu gefasst worden. Dabei ist insbesondere die zuvor in dem aufgehobenen § 51c enthaltene Ermächtigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Erlass einer Rechtsverordnung nun in Abs. 1 Satz 2 enthalten. Mit Art. 122 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 26.11.2019 in Abs. 3 vor Nr. 1 geändert und die Wörter "verarbeitet und genutzt" durch die Wörter "gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht" ersetzt worden. Darüber hinaus ist die Überschrift der Vorschrift geändert worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl I. S. 2328) mit Wirkung zum 1.1.2023 in Abs. 3 Nr. 3 geändert worden. Dort ist das Wort "Eingliederungsbilanzen" gestrichen worden.
1 Allgemeines
Rz. 3
Angesichts des Ziels einer effizienten Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegt der Aufbau eines Informationssystems, das alle für die Steuerung des Prozesses benötigten Daten über die Leistungsbezieher und die Leistungen nach SGB II zusammenfasst, im Interesse sowohl der kommunalen Träger als auch der Agenturen für Arbeit. Dies bedingt auch, alle benötigten Daten in standardisierter Form zu erfassen und weiterzuleiten (BT-Drs. 15/2816, Begründung S. 35 Art. 1 zu Nr. 25a § 51b).
Rz. 4
Die Vorschrift ergänzt die §§ 67 ff. SGB X. Sie regelt die Datenerhebung, Datenübermittlung, Datenverarbeitung und Datennutzung durch die Träger der Grundsicherung. Sie soll die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen schaffen, um ein leistungsfähiges Fallmanagement jedes einzelnen Fallmanagers zu ermöglichen. Zum Aufbau dieses Informationssystems werden alle Daten von allen Trägern der Grundsicherung an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt (auch: Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 51b Rz. 3).
Rz. 5
Zugleich bildet § 51b die Voraussetzung zur Erfüllung der der Bundesagentur für Arbeit zugewiesenen statistischen Aufgaben nach § 53 sowie der Wirkungsforschung.
Rz. 6
Die Bundesagentur für Arbeit verfügt bereits über ein auf Einzeldatensätzen basierendes Informationssystem, das nicht für Zwecke der Statistik...