Rz. 5
Mit dieser Vorschrift soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von Bürgergeld vermieden werden (BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 64 Art. 1 zu § 52; Merten, in: BeckOK-SGB II, § 52 Rz. 1). Die Missbrauchskontrolle umfasst den unberechtigten Doppelbezug, das unbewusste oder bewusste Verschweigen vorhandenen Vermögens oder erzielter Einnahmen aus Erwerbstätigkeit oder Rentenbezug.
Zum Zweck der Missbrauchskontrolle wird die Bundesagentur für Arbeit befugt, Daten über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Empfänger von Bürgergeld durch Auskunftsersuchen gegenüber bestimmten anderen Leistungsträgern und bestimmten anderen Stellen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 64 Art. 1 zu § 52). § 1 GrSiDAV verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit zum Datenabgleich (Fachliche Weisungen der BA zu § 52, Stand: 1/2023). Die Überprüfung kann regelmäßig und im Wege des automatisierten Datenabgleichs erfolgen. Nach der Gesetzesbegründung soll die Einbeziehung des automatisierten Datenabgleichs ermöglichen, diesen zwischen den Trägern der Grundsicherung und den genannten Stellen sicher und mit dem geringsten möglichen Verwaltungsaufwand durchzuführen (BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 64 Art. 1 zu § 52).
Rz. 6
Beim Datenabgleich nach § 52 werden Leistungsdaten der Bundesagentur für Arbeit und der zugelassenen kommunalen Träger zu Leistungen nach dem SGB II untereinander abgeglichen. Die Auskunftsstellen und die Art ihrer Dateien, die mit denen der Bundesagentur abgeglichen werden (§ 1b Abs. 1 Satz 1 GrSiDAV) ergeben sich aus folgender Aufstellung:
Deutsche Post AG |
Laufende und einmalige Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung; laufende und einmalige Rentenzahlungen der Unfallversicherung |
Bundesknappschaft, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See |
Laufende und einmalige Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung |
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) |
geringfügig Beschäftigte, versicherungspflichtig Beschäftigte |
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) |
Leistungen anderer Träger der Grundsicherung |
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) |
Kapitalerträge mit Freistellungsauftrag im Inland, Kapitalerträge im EU-Ausland |
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) |
Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) |
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen nach § 81 EStG (ZfA) |
Wegfall der Förderung von Altersvorsorgevermögen |
Bundesagentur für Arbeit |
Leistungen nach dem SGB II |
Rz. 7
In Abs. 1 ist die Bundesagentur für Arbeit ermächtigt, bei den Berufsgenossenschaften, den Sozialversicherungsanstalten, der Bundesknappschaft, dem Bundesministerium der Finanzen, der Bundesagentur für Finanzdienstleistungsaufsicht und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe gegebenenfalls auch im Wege des automatisierten Datenabgleichs Leistungsbezüge und Leistungszeiträume, Versicherungspflichtzeiten und Zeiten geringfügiger Beschäftigung abzufragen, den Datenabgleich nach § 45d Abs. 1 EStG durchzuführen und Auskünfte über staatlich geförderte, zusätzliche Altersvorsorge i. S. d. § 10a oder des Elften Abschnitt s des EStG einzuholen und auf diese Weise den Missbrauch von Sozialleistungen aufzudecken (BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 64 Art. 1 zu § 52). Abs. 1 enthält aber nicht nur die Ermächtigung zum Datenabgleich, sondern auch eine Verpflichtung der Bundesagentur und der zugelassenen kommunalen Träger (Wagner, in: jurisPK-SGB II, § 52 Rz. 12). Organisatorisch wird der Datenabgleich bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger angesiedelt. In Anlehnung an § 118 SGB XII lässt die Vorschrift einen Datenabgleich mit der Datenstelle der Rentenversicherungsträger als Vermittlungsstelle für das Bundesgebiet zu. Damit werden bereits vorhandene Ressourcen und die Erfahrungen dieser Stelle genutzt (BT-Drs. 15/2816, Begründung S. 36 Art. 1 zu Nr. 27 § 52).
Rz. 8
Abs. 3 sichert die Rechte der betroffenen Hilfebedürftigen. Er ordnet zum Zweck der Gewährleistung des Grundsatzes der Datenvermeidung und Datensparsamkeit als Bestandteile des informationellen Selbstbestimmungsrechts an, dass die Daten nach Durchführung des Abgleichs zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten sind. Der datenschutzrechtliche Grundsatz der Zweckbindung wird durch Satz 2 ausdrücklich festgeschrieben. Die Träger der Leistungen nach dem SGB II dürfen die im Wege des Datenabgleichs übermittelten Daten nur zur Überprüfung der in Abs. 1 genannten Daten nutzen.
Rz. 9
Abschließend enthält Abs. 4 wie auch die entsprechende Vorschrift des § 120 Nr. 1 SGB XII eine Verordnungsermächtigung zur Regelung des näheren Verfahrens und der Kosten des automatisierten Datenabgleichs. Von der Verordnungsermächtigung ist durch den Erlass der Grundsicherungsdatenabgleichsverordnung v. 27.7.2005, zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) Gebrauch gemacht worden.