Rz. 10
Abs. 1 betrifft den automatisierten Datenabgleich. Unter einer automatisierten Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten zu verstehen, wenn sie unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen durchgeführt wird. Es handelt sich um regelmäßige (vierteljährliche) Überprüfungen i. S. v. Routineüberprüfungen (vgl. Wendtland, in: Gagel, SGB II, § 52 Rz. 22; Fachliche Weisungen der BA zu § 52, Stand: 1/2023, wonach die Grundsicherungsträger aber eigenverantwortlich entscheiden können, ob der Abgleich der Beschäftigtendaten monatlich erfolgen soll. Die Bundesagentur für Arbeit hat sich für einen monatlichen Abgleich entschieden). Die Überprüfung kann nach Abs. 1 Satz 3 auch monatlich erfolgen. Die Bundesagentur für Arbeit hat sich für diesen monatlichen Abgleich entschieden, weil die gemeinsamen Einrichtungen dadurch früher über die Aufnahme einer Beschäftigung informiert und damit Überzahlungen vermieden bzw. reduziert werden können (Fachliche Weisungen der BA zu § 52, Stand: 1/2023). Die Überprüfung nach § 2 Abs. 3 GrSiDAV beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgt nur einmal jährlich und zwar im 4. Kalendervierteljahr. Dieser einmalige, im Verlauf des Kalenderjahres auf das gesamte vorangegangene Jahr bezogene rückwirkende Datenabgleich ist im Hinblick auf die Ziele des § 52 erforderlich, weil sich in zahlreichen Fallgestaltungen auch weiter zurückliegende Informationen zu Vermögen und Zinserträgen ergeben können (BSG, Urteil v. 24.4.2015, B 4 AS 39/14 R). Eines konkreten Anhaltspunktes für Leistungsmissbrauch bedarf es nicht (Merten, in: BeckOK-SGB II, § 52 Rz. 2 und 4). Allerdings ist ein Online-Zugriff nicht von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt (vgl. ebenso Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 52 Rz. 12). Von der gesetzlichen Ermächtigung ist das Sammeln von Daten auf Vorrat ebenso wenig gedeckt (Schoch, ZfSH/SGB 2005, 67).
Rz. 11
Der automatisierte Datenabgleich ist nicht die einzige Möglichkeit der Kontrolle des Leistungsmissbrauchs. Der Bundesagentur für Arbeit stehen neben dem automatisierten Datenabgleich 3 weitere Gruppen von Befugnissen wahlweise zu:
- Da § 52 die im Übrigen bestehenden, der Information dienenden anderen Vorschriften nicht ausschließt, bleibt es bei den Auskunftspflichten der Arbeitgeber nach § 57, der Einkommensbescheinigung nach § 58, der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 60 oder der Auskunftspflicht des Finanzamtes nach § 21 Abs. 4 SGB X.
- Neben dem automatisierten Datenabgleich besteht weiterhin die Möglichkeit der Einzelanfrage im Wege der Amtshilfe unter Beachtung der strengeren Anforderungen des § 69 SGB X (Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 52 Rz. 6.
- Abschließend kann die Agentur für Arbeit auch in ihrer Funktion als Träger der Grundsicherung auf die Befugnisse zur Missbrauchskontrolle nach dem SGB III über die Verweisung in § 64 Abs. 2 auf § 319 SGB III zurückgreifen.
Rz. 12
Wie der Vergleich mit § 118 SGB XII zeigt, steht der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit der Überprüfung von Daten bei anderen Stellen der Verwaltung oder ihren wirtschaftlichen Unternehmen (z. B. Elektrizitäts-, Gas-, Strom-, Fernwärme-, Abfallentsorgungs- oder Wasserversorgungsunternehmen, Vermietern etc.) nicht zu. Eine entsprechende Befugnis fehlt in § 52.