Rz. 33
Abs. 4 enthält eine Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln.
Die Verordnung muss zwingend vorsehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstelle durch eine zentrale Auskunftsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeit zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.
Die Verordnungsermächtigung bezieht sich auf die Abs. 1 bis 2a sowie auf die Kosten des Verfahrens (Wagner, in: jurisPK-SGB II, § 52 Rz. 55).
Von der Verordnungsermächtigung ist durch die Verordnung zur Regelung des Grundsicherungs-Datenabgleichs (GrSiDAV) v. 27.7.2005 Gebrauch gemacht worden. Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung ist verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich nicht zu beanstanden (BSG, Urteil v. 24.4.2015, B 4 AS 39/14 R; Merten, in: BeckOK-SGB II, § 52 Rz. 9).
Rz. 34
Das Verfahren läuft entsprechend der sozialhilferechtlichen Regelung im Wesentlichen 4-stufig wie folgt ab:
- Die Träger der Leistungen nach dem SGB II übermitteln Daten mit dem Ziel, eine missbräuchliche sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung, einen missbräuchlichen Bezug von Leistungen durch Sozialhilfeträger oder von Leistungen der Unfallversicherungs- oder Rentenversicherungsträger oder missbräuchlich verschwiegenes Vermögen zu prüfen (Zuleitung).
- Die Zuleitung erfolgt über eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle). Adressaten der Weiterleitung sind die Berufsgenossenschaften, die Datenstelle in ihrer Funktion als Auskunftsstelle der Rentenversicherungsträger, die Bundesknappschaft, die Deutsche Post AG, die örtlichen Sozialhilfeträger etc. Die Weiterleitung erfolgt durch die Datenstelle der Rentenversicherungsträger in ihrer Funktion als Vermittlungsstelle. Die Auskunftsstellen führen dann den Abgleich der bei ihnen angegebenen Daten durch.
- Die Auskunftsstellen übermitteln die Ergebnisse des Abgleichs an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger als Vermittlungsstelle zurück. Die Vermittlungsstelle führt zur selben Zeit den Abgleich der Daten der Träger der Leistungen nach dem SGB II durch. Es werden dann alle Ergebnisse von der Vermittlungsstelle an die Träger der Leistungen nach dem SGB II bzw. der zentralen Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zurückgeleitet.
- Die einzelnen Träger der Leistungen nach dem SGB II prüfen die eingegangenen Ergebnisse unter dem Aspekt der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II.