Rz. 18
Da der Datenabgleich den Zweck hat, das beim Bürgergeld zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen zu überprüfen, dürfen der automatisierte Datenabgleich durch die Bundesagentur für Arbeit (Abs. 1) und die Übermittlung der Daten durch die sonstigen Träger der Leistungen nach dem SGB II (Abs. 2) in personeller Hinsicht nur zur Überprüfung der Angaben solcher Personen erfolgen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen. Dies sind Personen, die aktuell Leistungen nach dem SGB II beziehen. Bei Personen, die zwar früher Leistungen bezogen haben, aktuell aber nicht mehr im SGB II-Leistungsbezug sind, kommt ein automatisierter Datenabgleich nach § 52 nicht in Betracht (ebenso Wendtland, in: Gagel, SGB II, § 52 Rz. 13 m. w. N.). Indes ist die Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit eine andere. Sie bezieht in den automatisierten Datenabgleich auch Personen ein, die selbst keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, jedoch Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sind, in der mindestens eine weitere Person im Leistungsbezug steht. Die Bundesagentur für Arbeit rechtfertigt dies mit dem Zweck von § 52, nämlich die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II zu verhindern (vgl. BT-Drs. 18/1628 S. 9). Die Einbeziehung nicht leistungsberechtigter Personen erfolgt, weil deren Einkommen und Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Person, die Leistungen bezieht, zu berücksichtigen ist (Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 52, Stand: 20.7.2016). Nach dem Sinn und Zweck der Verhinderung von Sozialleistungsmissbrauch umfasst der personelle Anwendungsbereich auch die Empfänger von Sozialgeld (ebenso: Harich, in: Luik/Harich, SGB II, § 52 Rz. 4; Wendtland, a. a. O.). Bei ihnen ist das Einkommen und Vermögen ebenso zu berücksichtigen wie bei den Empfängern von Bürgergeld.
Rz. 19
Ausgeschlossen ist die vorausgehende Kontrolle für Antragsteller, ebenso die Überprüfung von Personen, gegen die eine Ersatzpflicht nach § 35 bestehen kann, Unterhaltspflichtige und die, die mit dem Bürgergeldbezieher in Bedarfsgemeinschaft leben (Harich, in: Luik/Harich, SGB II, § 52 Rz. 4). Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1516 S. 64). Der Kreis der Personen, bei denen ein Datenabgleich stattfinden darf, ist auf Leistungsbezieher nach dem SGB II beschränkt. Personen, die (noch) keine Leistungen beziehen, unterfallen daher nicht dem automatischen Datenabgleich. Deshalb wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass der automatische Datenabgleich nicht genutzt werden kann, um Daten aus einem Erstantrag zu überprüfen (Wendtland, in: Gagel, SGB II, § 52 Rz. 12 m. w. N.). Nach Abs. 1 Satz 2 kann der Datenabgleich auch bei nicht leistungsberechtigten Personen erfolgen, die mit Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, in einer Bedarfsgemeinschaft leben (Fachliche Weisungen der BA zu § 52, Stand: 1/2023; kritisch dazu Harich, in: Luik/Harich, § 52 Rz. 4a, der die Regelung wegen des Eingriffs in das informelle Selbstbestimmungsrecht für verfassungsrechtlich zweifelhaft erachtet). Begründet wird die Einbeziehung nicht leistungsberechtigter Personen damit, dass deren Einkommen und Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Person, die Leistungen bezieht, zu berücksichtigen ist.