Rz. 22

Auch die Träger, die im SGB XII als Auskunftsstellen bezeichnet sind, werden durch § 52 Abs. 1 i. V. m. § 1b GrSiDAV abschließend genannt:

  • Bundesagentur für Arbeit,
  • Deutsche Post AG,
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-See-Bahn,
  • Bundeszentralamt für Finanzen und
  • Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (Auskunftsstellen).

Die Träger der Sozialhilfe sind keine Auskunftsstellen (Wagner, in: jurisPK-SGB II, § 52 Rz. 22). Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrSiDAV erfolgt der Datenabgleich der Rentenversicherung über die Kopfstelle. Ebenfalls keine Auskunftsstelle ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Wagner, in: jurisPK-SGB II, § 52 Rz. 23).

 

Rz. 23

In den §§ 1 und 1b GrSiDAV sind die Einzelheiten zur Übermittlung der Abgleichsdaten geregelt. Nach § 1 Abs. 2 GrSiDAV übermittelt die Bundesagentur für Arbeit der Datenstelle der Rentenversicherung als zentraler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall einen Anfragedatensatz mit der Kundennummer, der Bedarfsgemeinschaftsnummer und den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten. Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur und den zugelassenen kommunalen Trägern zu von den Auskunftsstellen übermittelten Anfragedatensätzen die Antwortdatensätze

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