0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Aufgrund des Entwurfs eines Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) v. 30.3.2004 (BT-Drs. 15/2816) musste die am 29.12.2003 verkündete Vorschrift des § 52 (BGBl. I S. 2954) im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens an die Pluralität der Trägerlandschaft angepasst werden. Es handelt sich um redaktionelle Änderungen (vgl. BT-Drs. 15/2816, Begründung S. 36 Art. 1 zu Nr. 27 § 52 und BT-Drs. 15/2997 S. 11). Die Vorschrift wurde zugleich an die Normen des Sozialhilferechts angepasst, § 117 BSHG, § 118 SGB XII (vgl. BT-Drs. 15/2816, Begründung S. 36 Art. 1 zu Nr. 27 § 52 und BT-Drs. 15/2997 S. 11) und der Datenabgleich mit der Datenstelle der Rentenversicherungsträger als Vermittlungsstelle wurde für das Bundesgebiet zugelassen, um vorhandene Einrichtungen und Ressourcen zu nutzen. Die Vorschrift ist zuletzt unverändert geblieben (vgl. BT-Drs. 15/3495 S. 9 Art. 1).
Rz. 2
Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie ist zwischenzeitlich durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 (Art. 1 Nr. 27, Art. 17) geändert worden. Diese Änderung wurde jedoch erst mit Inkrafttreten des § 52 am 1.1.2005 wirksam. Redaktionell geändert wurde Abs. 1 Nr. 3 durch Art. 4 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters v. 22.9.2005 (BGBl. I S. 2809) zum 1.1.2006.
Mit Wirkung zum 1.8.2006 ist die Vorschrift dann durch Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) an mehreren Stellen geändert worden. So wurde der Einleitungssatz von Abs. 1 neu gefasst, in dem festgelegt wurde, dass der Datenabgleich zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober durchzuführen ist und die Nr. 6 und 7 hinzugefügt. Nach Nr. 6 erfolgt die Überprüfung daraufhin, "ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch bezogen werden oder wurden". Nr. 7 lautet: "ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen anderer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder wurden". Darüber hinaus sind in Abs. 3 redaktionelle Veränderungen vorgenommen worden und in Abs. 4 die Ministeriumsbezeichnung entsprechend des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin in Bundesministerium für Arbeit und Soziales (vorher: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) geändert worden.
Rz. 3
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden. Dabei wurden in Abs. 1 die Sätze 2 und 3 angefügt. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 22 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) mit Wirkung zum 1.1.2017 in Abs. 2a Satz 1 und 3 redaktionell geändert worden. Mit Art. 122 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 26.11.2019 geändert worden. Die Änderungen betrafen Abs. 2a Satz und Abs. 4. In Abs. 2a Satz 2 wurden die Wörter "der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei" durch die Wörter "des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems" ersetzt. In Abs. 4 wurde das Wort "Zuleitung" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt. Beide Änderungen sind rein redaktionell und resultieren aus einer notwendigen Anpassung an Begriffsbestimmung des europäischen Rechts (vgl. BR-Drs. 430/18).
Rz. 4
Auf Grundlage von § 52 Abs. 4 ist die Verordnung zur Regelung des Grundsicherungs-Datenabgleichs (Grundsicherungsdatenabgleichsverordnung – GrSiDAV) v. 27.7.2005 (BGBl. I S. 2273), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes v. 11.11.2016 (BBGl. I. S. 2500), geschaffen worden. Die Verordnung enthält Einzelheiten zum Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und Anforderung an die Datenübermittlung (§ 3 GrSiDAV).
1 Allgemeines
Rz. 5
Mit dieser Vorschrift soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von Bürgergeld vermieden werden (BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 64 Art. 1 zu § 52; Merten, in: BeckOK-SGB II, § 52 Rz. 1). Die Missbrauchskontrolle umfasst den unberechtigten Doppelbezug, das unbewusste oder bewusste Verschweigen vorhandenen Vermögens oder erzielter Einnahmen aus Erwerbstätigkeit oder Rentenbezug.
Zum Zweck der Missbrauchskontrolle wird die Bundesagentur für Arbeit befugt, Daten über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der E...