Rz. 1

Die Vorschrift war in Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. S. 2954) nicht enthalten Sie ist erst zum 1.8.2006 ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) in das SGB II eingefügt worden.

§ 52a wurde durch Art. 2a des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuchs v. 24.9.2008 (BGBl. I S. 1856) mit Wirkung zum 1.1.2009 verändert. Dabei wurde der in Klammern gesetzte Verweis in Abs. 2 Satz 1 auf die konkreten Vorschriften des Wohngeldgesetzes an die Neufassung des Wohngeldgesetzes angepasst. Die Vorschrift ist zuletzt durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3.5.2013 (BGBl. I S. 1084) i. d. F. v. 20.11.2014 (BGBl. I S. 1738) zum 1.11.2015 geändert worden. Dabei wurden in Abs. 1 Nr. 2 die Bezugnahmen zum Melderechtsgesetz neu gefasst.

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