Rz. 3
Die Agentur für Arbeit kann die entsprechenden Auskünfte bei Personen einholen, die Leistungen nach dem SGB II beantragt haben, beziehen oder bezogen haben. Durch die Vergangenheitsbezogenheit kann die Agentur auch evtl. Überzahlungen feststellen und ggf. Rückforderungsbescheide wegen zu Unrecht bezogener Leistungen erlassen. Durch die zum 1.11.2025 geltende Neufassung von Abs. 1 wird auf die Formulierung "soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist" verzichtet. Stattdessen wird ergänzt, dass die Auskunft das Ziel der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung verfolgen muss. Damit wird klargestellt, dass Auskunftseinholung und Überprüfung der entsprechenden Daten nicht erst dann möglich sind, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat, einen entsprechenden Versuch oder Vorbereitungshandlungen gegeben sind, sondern bereits die Leistungsentscheidung alle notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Aspekte einbeziehen muss (BT-Drs. 20/9470 S. 78).
Rz. 4
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist allein die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, die genannten Daten einzuholen. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass sich der Kreis der berechtigten Stellen wegen § 44b Abs. 3 Satz 1 auch auf die Arbeitsgemeinschaften (so Wendtland, in: Gagel, SGB II, § 52a Rz. 4; Harich, in: Luik/Harich, SGB II, § 52a Rz. 3) und nach § 6b Abs. 1 Satz 2 auf die zugelassenen kommunalen Träger (so Merten, in: BeckOK-SGB II, § 52a Rz. 1 f. und Wendtland, a.a.O, Harich, a.a.O, entgegen der Gesetzesbegründung vgl. BT-Drs. 16/1419 S. 30) erweitert. Einigkeit besteht, dass die Auskunftsberechtigung nach § 52a Abs. 1 den kommunalen Träger nicht zusteht (Merten, a. a. O.). Das Auskunftsverlangen der Agentur für Arbeit ist berechtigt bei allen nach dem SGB II gewährten Leistungen. Die Vorschrift schränkt den Leistungsbegriff nicht auf laufende Leistungen ein. Umfasst sind also auch einmalige Leistungen. Das Auskunftsverlangen besteht auch unabhängig davon, ob Geld- oder Sachleistungen gewährt worden sind (vgl. Fachliche Weisungen der BA zu § 52a, Stand: 2/2019). Daten dürfen aber nur für solchen Personen abgefragt werden, die Leistungen beantragt, beziehen oder bezogen haben (Wendtland, in: Gagel, SGB II, § 52a Rz. 5 m. w. N.). Das Auskunftsverlangen muss darüber hinaus zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs erforderlich sein. Eine pauschale routinemäßige Datenabfrage unabhängig vom Vorliegen von Verdachtsmomenten ist zu weitgehend und nicht von der Vorschrift gedeckt (Merten, in: BeckOK-SGB II, § 52a Rz. 5). Es muss also im Einzelfall zumindest ein Anlass für weitere Ermittlungen gegeben sein (Merten, in: BeckOK-SGB II, § 52a Rz. 5; Harich, in: Luik/Harich, SGB II, § 52a Rz. 10; Wendtland, in: Gagel, SGB II, § 52a Rz. 6). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Angaben falsch, unschlüssig oder unglaubhaft erscheinen (Harich, in: Luik/Harich, SGB II, § 52a Rz. 10). Die Auskunft muss ein geeignetes Mittel sein, um Leistungsmissbrauch aufzudecken oder vorzubeugen. Es müssen insofern Anhaltspunkte vorliegen, dass der Antragsteller oder Hilfebezieher unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hat. Ein konkreter Verdacht des Leistungsmissbrauchs braucht hingegen nicht vorzuliegen (ebenso Wendtland, in: Gagel, SGB II, § 52a Rz. 6). Der Gesetzgeber weist in seiner Begründung zu Art. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht darauf hin, dass dieser über die Verhinderung eines Straftatbestands hinausgehende Zweck des § 52a SGB II bereits der Gesetzesbegründung zu dessen Einführung zu entnehmen war und die zum 1.11.2025 erfolgte Änderung in Abs. 1 insoweit nur klarstellenden Charakter hat (BT-Drs. 20/9470 S. 78).
Das Auskunftsersuchen der Bundesagentur für Arbeit ist nicht nachrangig gegenüber anderen Möglichkeiten der Feststellung eines Leistungsmissbrauchs. Die Bundesagentur für Arbeit ist also nicht verpflichtet, vor der Datenabfrage sämtliche anderen Beweismittel auszuschöpfen (so Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 52a Rz. 7). Allerdings muss das Auskunftsersuchen verhältnismäßig sein. Die Auskunft ist nur dann erforderlich, wenn die benötigten Informationen nicht mit milderen Mitteln erlangt werden können.
Rz. 5
Das Einholen von Auskünften nach Abs. 1 Nr. 1 kann die Agentur für Arbeit Auskünfte zur Überprüfung der Kraftfahrzeughalterdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt einholen. Erforderlich können die Auskünfte sein, wenn es um die Überprüfung der Angemessenheit eines Kraftfahrzeugs geht (BT-Drs. 16/1410, Begründung S. 30 zu Art. 1 § 52a). Dagegen dürfte zur Feststellung, ob überhaupt ein Fahrzeug oder ein weiteres zugelassen ist, wohl über Abs. 1 Nr. 1 keine Auskunft verlangt werden (Wendtland, in: Gagel, SGB II, § 52a Rz. 7; Harich, in: Luik/Harich, SGB II, § 52a Rz. 6). Eventuelle Abfragen sind auf § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b SGB X i. V. m. § 35 StVG zu stützen (Fachliche Weisungen der BA zu § 52a, Strand: 2/2019). Bei den nach §...