Rz. 3

Die Agentur für Arbeit kann die entsprechenden Auskünfte bei Personen einholen, die Leistungen nach dem SGB II beantragt haben, beziehen oder bezogen haben. Durch die Vergangenheitsbezogenheit kann die Agentur auch evtl. Überzahlungen feststellen und ggf. Rückforderungsbescheide wegen zu Unrecht bezogener Leistungen erlassen.

 

Rz. 4

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist allein die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, die genannten Daten einzuholen. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass sich der Kreis der berechtigten Stellen sich wegen § 44b Abs. 3 Satz 1 auch auf die Arbeitsgemeinschaften (so Schmidt, in: Gagel, SGB II, § 52a Rz. 4; Harich, in: Eicher/Luik, SGB II, § 52a Rz. 3) und nach § 6b Abs. 1 Satz 2 auf die zugelassenen kommunalen Träger (so Merten, in: BeckOK-SGB II, § 52a Rz. 1 f. und Schmidt, a.a.O, Harich, a.a.O, entgegen der Gesetzesbegründung vgl. BT-Drs. 16/1419 S. 30) erweitert. Einigkeit besteht, dass die Auskunftsberechtigung nach § 52a Abs. 1 den kommunalen Träger nicht zusteht (Merten, a. a. O.). Das Auskunftsverlangen der Agentur für Arbeit ist berechtigt bei allen nach dem SGB II gewährten Leistungen. Die Vorschrift schränkt den Leistungsbegriff nicht auf laufende Leistungen ein. Umfasst sind also auch einmalige Leistungen. Das Auskunftsverlangen besteht auch unabhängig davon, ob Geld- oder Sachleistungen gewährt worden sind (vgl. Fachliche Weisungen der BA zu § 52a, Stand: 2/2019). Daten dürfen aber nur für solchen Personen abgefragt werden, die Leistungen beantragt, beziehen oder bezogen haben. Das Auskunftsverlangen muss darüber hinaus zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs erforderlich sein. Eine pauschale routinemäßige Datenabfrage unabhängig vom Vorliegen von Verdachtsmomenten ist zu weitgehend und nicht von der Vorschrift gedeckt. Die Auskunft muss ein geeignetes Mittel sein, um Leistungsmissbrauch aufzudecken oder vorzubeugen. Es müssen insofern Anhaltspunkte vorliegen, dass der Antragsteller oder Hilfebezieher unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hat. Ein konkreter Verdacht des Leistungsmissbrauchs braucht hingegen nicht vorzuliegen (ebenso Schmidt, in: Gagel, SGB II, § 52a Rz. 6). Das Auskunftsersuchen der Bundesagentur für Arbeit ist nicht nachrangig gegenüber anderen Möglichkeiten der Feststellung eines Leistungsmissbrauchs. Die Bundesagentur für Arbeit ist also nicht verpflichtet, vor der Datenabfrage sämtliche anderen Beweismittel auszuschöpfen (so Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 52a Rz. 7). Allerdings muss das Auskunftsersuchen verhältnismäßig sein. Die Auskunft ist nur dann erforderlich, wenn die benötigten Informationen nicht mit milderen Mitteln erlangt werden können.

 

Rz. 5

Das Einholen von Auskünften nach Abs. 1 Nr. 1 kann die Agentur für Arbeit Auskünfte zur Überprüfung der Kraftfahrzeughalterdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt einholen. Erforderlich können die Auskünfte sein, wenn es um die Überprüfung der Angemessenheit eines Kraftfahrzeugs geht (BT-Drs. 16/1410, Begründung S. 30 zu Art. 1 § 52a). Dagegen dürfte zur Feststellung, ob überhaupt ein Fahrzeug oder ein weiteres zugelassen ist, wohl über Abs. 1 Nr. 1 keine Auskunft verlangt werden (Schmidt, in: Gagel, SGB II, § 52a Rz. 7; Harich, in: Eicher/Luik, SGB II, § 52a Rz. 6). Eventuelle Abfragen sind auf § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b SGB X i. V. m. § 35 StVG zu stützen (Fachliche Weisungen der BA zu § 52a, Strand: 2/2019). Bei den nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 11 des StVG handelt es sich um Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs sowie um das Kraftfahrzeugkennzeichen. Über andere Fahrzeugdaten dürfen keine Informationen eingeholt werden. Das Einholen von Auskünften nach Abs. 1 Nr. 2 ist erforderlich, wenn die Daten zur Feststellung des ständigen Wohnsitzes des Leistungsberechtigten und der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft notwendig sind (BT-Drs. 16/1410, Begründung S. 30 zu Art. 1 § 52a).

 

Rz. 5a

Das Auskunftsverlangen gegenüber dem Ausländerzentralregister umfasst grundsätzlich sämtliche erforderlichen Daten, da § 52a eine Beschränkung auf bestimmte Daten nicht vorsieht (Fachliche Weisungen der BA zu § 52a, Stand: 2/2019). Demgegenüber sieht § 18b AZRG vor, dass die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SGB II und III zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

  1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
  2. AKN-Nummer,
  3. Familienstand,
  4. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
  5. Angaben zum Asylverfahren,
  6. die Anschrift im Bundesgebiet,
  7. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
  8. begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,
  9. das zuständige Bundesland, ...

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