0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift war in Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. S. 2954) nicht enthalten Sie ist erst zum 1.8.2006 ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) in das SGB II eingefügt worden.

§ 52a wurde durch Art. 2a des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuchs v. 24.9.2008 (BGBl. I S. 1856) mit Wirkung zum 1.1.2009 verändert. Dabei wurde der in Klammern gesetzte Verweis in Abs. 2 Satz 1 auf die konkreten Vorschriften des Wohngeldgesetzes an die Neufassung des Wohngeldgesetzes angepasst. Die Vorschrift ist zuletzt durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3.5.2013 (BGBl. I S. 1084) i. d. F. v. 20.11.2014 (BGBl. I S. 1738) zum 1.11.2015 geändert worden. Dabei wurden in Abs. 1 Nr. 2 die Bezugnahmen zum Melderechtsgesetz neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 52a ist in das SGB II eingefügt worden, um durch weitere Auskunftsbefugnisse der Agenturen für Arbeit die Möglichkeiten zur Vermeidung von Leistungsmissbrauch zu verbessern. Hierzu werden die Agenturen für Arbeit ermächtigt, bei Personen, die Leistungen nach dem SGB II beantragt, beziehen oder bezogen haben über die nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 11 StVG sowie dem Melderegister und dem Ausländerzentralregister erfassen Daten Auskunft einzuholen. Die Vorschrift enthält eine spezialgesetzliche Befugnis zur Datenerhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen i. S. v. § 67a Abs. 2 Nr. 2 SGB X (Brünner, in: LPK-SGB II, § 52a Rz. 2). Das Einholen von Auskünften ist im Gegensatz zu § 52 kein automatisierten Datenabgleich; vielmehr müssen die Auskünfte jeweils zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs erforderlich sein (Brünner, in: LPK-SGB II, § 52a Rz. 2; Schmidt, in: Gagel, SGB II, § 52a Rz. 3; Harich, in: Eicher/Luik, SGB II, § 52a Rz. 10).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Agentur für Arbeit kann die entsprechenden Auskünfte bei Personen einholen, die Leistungen nach dem SGB II beantragt haben, beziehen oder bezogen haben. Durch die Vergangenheitsbezogenheit kann die Agentur auch evtl. Überzahlungen feststellen und ggf. Rückforderungsbescheide wegen zu Unrecht bezogener Leistungen erlassen.

 

Rz. 4

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist allein die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, die genannten Daten einzuholen. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass sich der Kreis der berechtigten Stellen sich wegen § 44b Abs. 3 Satz 1 auch auf die Arbeitsgemeinschaften (so Schmidt, in: Gagel, SGB II, § 52a Rz. 4; Harich, in: Eicher/Luik, SGB II, § 52a Rz. 3) und nach § 6b Abs. 1 Satz 2 auf die zugelassenen kommunalen Träger (so Merten, in: BeckOK-SGB II, § 52a Rz. 1 f. und Schmidt, a.a.O, Harich, a.a.O, entgegen der Gesetzesbegründung vgl. BT-Drs. 16/1419 S. 30) erweitert. Einigkeit besteht, dass die Auskunftsberechtigung nach § 52a Abs. 1 den kommunalen Träger nicht zusteht (Merten, a. a. O.). Das Auskunftsverlangen der Agentur für Arbeit ist berechtigt bei allen nach dem SGB II gewährten Leistungen. Die Vorschrift schränkt den Leistungsbegriff nicht auf laufende Leistungen ein. Umfasst sind also auch einmalige Leistungen. Das Auskunftsverlangen besteht auch unabhängig davon, ob Geld- oder Sachleistungen gewährt worden sind (vgl. Fachliche Weisungen der BA zu § 52a, Stand: 2/2019). Daten dürfen aber nur für solchen Personen abgefragt werden, die Leistungen beantragt, beziehen oder bezogen haben. Das Auskunftsverlangen muss darüber hinaus zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs erforderlich sein. Eine pauschale routinemäßige Datenabfrage unabhängig vom Vorliegen von Verdachtsmomenten ist zu weitgehend und nicht von der Vorschrift gedeckt. Die Auskunft muss ein geeignetes Mittel sein, um Leistungsmissbrauch aufzudecken oder vorzubeugen. Es müssen insofern Anhaltspunkte vorliegen, dass der Antragsteller oder Hilfebezieher unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hat. Ein konkreter Verdacht des Leistungsmissbrauchs braucht hingegen nicht vorzuliegen (ebenso Schmidt, in: Gagel, SGB II, § 52a Rz. 6). Das Auskunftsersuchen der Bundesagentur für Arbeit ist nicht nachrangig gegenüber anderen Möglichkeiten der Feststellung eines Leistungsmissbrauchs. Die Bundesagentur für Arbeit ist also nicht verpflichtet, vor der Datenabfrage sämtliche anderen Beweismittel auszuschöpfen (so Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 52a Rz. 7). Allerdings muss das Auskunftsersuchen verhältnismäßig sein. Die Auskunft ist nur dann erforderlich, wenn die benötigten Informationen nicht mit milderen Mitteln erlangt werden können.

 

Rz. 5

Das Einholen von Auskünften nach Abs. 1 Nr. 1 kann die Agentur für Arbeit Auskünfte zur Überprüfung der Kraftfahrzeughalterdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt einholen. Erforderlich können die Auskünfte sein, wenn es um die Überprüfung der Angemessenheit eines Kraftfahrzeugs geht (BT-Drs. 16/1410, Begründung S. 30 zu Art. 1 § 52a). Dagegen dürfte zur Feststellung, ob überhaupt ein Fahrzeug oder ein weiteres zugelassen ist...

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