0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift war in Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. S. 2954) nicht enthalten Sie ist erst zum 1.8.2006 ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) in das SGB II eingefügt worden.
§ 52a wurde durch Art. 2a des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuchs v. 24.9.2008 (BGBl. I S. 1856) mit Wirkung zum 1.1.2009 verändert. Dabei wurde der in Klammern gesetzte Verweis in Abs. 2 Satz 1 auf die konkreten Vorschriften des Wohngeldgesetzes an die Neufassung des Wohngeldgesetzes angepasst. Die Vorschrift ist in der Folge durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3.5.2013 (BGBl. I S. 1084) i. d. F. v. 20.11.2014 (BGBl. I S. 1738) zum 1.11.2015 geändert worden. Dabei wurden in Abs. 1 Nr. 2 die Bezugnahmen zum Melderechtsgesetz neu gefasst. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) v. 8.5.2024 (BGBl. I Nr. 152) mit Wirkung zum 1.11.2025 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderung ist in Abs. 1 der Einleitungsteil um die Worte "zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung" ergänzt und der Schlusssatz in Abs. 1 Nr. 2 entsprechend verkürzt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 52a ist in das SGB II eingefügt worden, um durch weitere Auskunftsbefugnisse der Agenturen für Arbeit die Möglichkeiten zur Vermeidung von Leistungsmissbrauch zu verbessern. Hierzu werden die Agenturen für Arbeit ermächtigt, bei Personen, die Leistungen nach dem SGB II beantragt, beziehen oder bezogen haben über die nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 11 StVG sowie dem Melderegister und dem Ausländerzentralregister erfassen Daten Auskunft einzuholen. Die Vorschrift enthält eine spezialgesetzliche Befugnis zur Datenerhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen i. S. v. § 67a Abs. 2 Nr. 2 SGB X. Das Einholen von Auskünften ist im Gegensatz zu § 52 kein automatisierten Datenabgleich; vielmehr müssen die Auskünfte jeweils zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs erforderlich sein (Wendtland, in: Gagel, SGB II, § 52a Rz. 3; Harich, in: Luik/Harich, SGB II, § 52a Rz. 10).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Agentur für Arbeit kann die entsprechenden Auskünfte bei Personen einholen, die Leistungen nach dem SGB II beantragt haben, beziehen oder bezogen haben. Durch die Vergangenheitsbezogenheit kann die Agentur auch evtl. Überzahlungen feststellen und ggf. Rückforderungsbescheide wegen zu Unrecht bezogener Leistungen erlassen. Durch die zum 1.11.2025 geltende Neufassung von Abs. 1 wird auf die Formulierung "soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist" verzichtet. Stattdessen wird ergänzt, dass die Auskunft das Ziel der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung verfolgen muss. Damit wird klargestellt, dass Auskunftseinholung und Überprüfung der entsprechenden Daten nicht erst dann möglich sind, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat, einen entsprechenden Versuch oder Vorbereitungshandlungen gegeben sind, sondern bereits die Leistungsentscheidung alle notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Aspekte einbeziehen muss (BT-Drs. 20/9470 S. 78).
Rz. 4
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist allein die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, die genannten Daten einzuholen. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass sich der Kreis der berechtigten Stellen wegen § 44b Abs. 3 Satz 1 auch auf die Arbeitsgemeinschaften (so Wendtland, in: Gagel, SGB II, § 52a Rz. 4; Harich, in: Luik/Harich, SGB II, § 52a Rz. 3) und nach § 6b Abs. 1 Satz 2 auf die zugelassenen kommunalen Träger (so Merten, in: BeckOK-SGB II, § 52a Rz. 1 f. und Wendtland, a.a.O, Harich, a.a.O, entgegen der Gesetzesbegründung vgl. BT-Drs. 16/1419 S. 30) erweitert. Einigkeit besteht, dass die Auskunftsberechtigung nach § 52a Abs. 1 den kommunalen Träger nicht zusteht (Merten, a. a. O.). Das Auskunftsverlangen der Agentur für Arbeit ist berechtigt bei allen nach dem SGB II gewährten Leistungen. Die Vorschrift schränkt den Leistungsbegriff nicht auf laufende Leistungen ein. Umfasst sind also auch einmalige Leistungen. Das Auskunftsverlangen besteht auch unabhängig davon, ob Geld- oder Sachleistungen gewährt worden sind (vgl. Fachliche Weisungen der BA zu § 52a, Stand: 2/2019). Daten dürfen aber nur für solchen Personen abgefragt werden, die Leistungen beantragt, beziehen oder bezogen haben (Wendtland, in: Gagel, SGB II, § 52a Rz. 5 m. w. N.). Das Auskunftsverlangen muss darüber hinaus zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs erforderlich sein. Eine pauschale routinemäßige Datenabfrage unabhängig vom Vorliegen von Verdachtsmomenten ist zu weitgehend und nicht von der Vorschrift gedeckt (Merten, in: BeckOK-SGB II, § 52a Rz. 5). Es muss also im Einzelfall zumindest ein Anlass für weitere Ermittlungen gegeben sein (Merten, in: BeckOK-SGB II, § 52a Rz. 5; Harich, in: Luik/Harich, SGB II, § 52a Rz. 10; Wendtland, in: Gagel...